Beginn des Schuljahres – immer mehr Schüler bekommen Nachhilfe

Beginn des Schuljahres – immer mehr Schüler bekommen Nachhilfe

ARAG Experten geben Eltern wertvolle Tipps

Beginn des Schuljahres - immer mehr Schüler bekommen Nachhilfe

Die Schüler in Bremen, Niedersachsen und Sachsen sind schon seit Anfang August wieder fleißig. In den anderen Bundesländern enden in diesen Tagen die Sommerferien. Für immer mehr Kinder und Jugendliche bedeutet das neben dem normalen Unterricht in der Schule auch Nachhilfestunden – in kommerziellen Nachhilfeinstituten oder bei Privatlehrern. Eltern sollten daher wissen, wie man die richtige Nachhilfeschule findet, welche Leistung die Nachhilfe zu erbringen hat und wie man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann. ARAG Experten geben Tipps.

Wie finde ich eine gute Nachhilfe?
Wichtig ist, dass zwischen Schülern und Lehrern ein gutes Verhältnis besteht. In aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden. Diese Angebote sind unbedingt wahrzunehmen, bevor ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Nur so kann der Schüler herausfinden, ob ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit möglichst kurzer Laufzeit abgeschlossen werden sollten. Daneben ist sicherzustellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten Gruppengröße stattfindet.

Was muss ich zum Vertrag wissen?
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge. Das bedeutet: Es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem Nachhilfelehrer zustande kommt. Der Hintergrund ist, dass beide weder garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler ein bestimmtes Verb konjugieren lernt, eine Mathematikarbeit besteht oder die Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich lediglich dazu, bestimmte Lehrinhalte zu vermitteln. So heißt es in den Vertragsbestimmungen einer überregionalen Kette von Nachhilfeschulen zur Leistungspflicht: “Der aktuelle Schulstoff wird behandelt, wiederholt und vertieft.” Auf mehr haben die Eltern dann auch keinen Anspruch. Es ist auch möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten Lernerfolg zu vereinbaren. Hierauf werden sich aus dem dargestellten Grunde vernünftigerweise aber nur die wenigsten einlassen.

Wie kündige ich die Nachhilfe?
Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des BGB, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Werfen Sie daher unbedingt einen Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wenn gekündigt werden soll, ist darauf zu achten, dass die Kündigung nachweisbar fristgemäß zugegangen ist. Daneben existieren noch andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu lösen. Wird der Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kann er außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Denkbar ist, dass die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. Eine Kündigung ist allerdings kaum damit begründbar, dass der Schüler sich nicht verbessert hat, da dies vertraglich nicht geschuldet ist. Der Nachhilfeinstitution müssen daher konkrete Vertragsverletzungen nachgewiesen werden können.

Muss auch in den Ferien gezahlt werden?
Eine Klausel in den AGB, wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 540/99).

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