Befristungstarifvertrag Steinkohlenbergbau unwirksam

Befristungstarifvertrag Steinkohlenbergbau unwirksam

Ein Tarifvertrag, der siebenjährige Befristungen – ohne sachlichen Grund- ermöglichen soll, ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm.

BildNach dem Gesetz ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Grundsatz. Befristete Arbeitsverhältnisse, ohne sachlichen Grund, sind nach § 14 TzBfG maximal für zwei Jahre zulässig. Durch Tarifvertrag sind aber Verlängerungen möglich. Die Tarifvertragsparteien haben einen Ermessensspielraum. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifvertragsparteien bereits in mehreren Entscheidungen zum besonnen Umgang mit diesem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen aufgefordert, da befristete Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer negative Folgen haben und zu den prekären Arbeitsverhältnissen gehören. Der Ermessensspielraum sei nicht grenzenlos, so das Bundesarbeitsgericht.

Die Gewerkschaft IG BCE hat mit dem Steinkohlenverband einen Tarifvertrag geschlossen, der zuletzt sogar 7jährige Befristungszeiten – ohne sachlichen Grund – zulässt.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte bereits am 26.10.2016, dass trotz der Tarifautonomie sachgrundlose Befristungen in Tarifverträgen maximal für 6 Jahre zulässig sein können. Unionsrechtliche Vorgaben und ein sozialer Mindestschutz gebieten diese Beschränkung des tariflichen Gestaltungsspielraums.

Die RAG Aktiengesellschaft und ihre Tochtergesellschaft aus Ibbenbüren vertraten allerdings die Auffassung, dass das nicht für sie gelte, da sie sich in einer besonderen Situation befänden. Schließlich würde ein gesamter Industriezweig geschlossen und dies müsste sozialverträglich geschehen. Sie sei auf diese sachgrundlosen Befristungen in dem Tarifvertrag angewiesen. Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm entschied Mitte Mai diesen Jahres unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, dass auch der Tarifvertrag über sachgrundlose Befristungen im Steinkohlenbergbau unwirksam sei, da er sich nicht im Rahmen des verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmen halte. Am 22.11.2017 stand ein weiterer Termin vor der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm an. Dort hatte eine Mitarbeiterin der RAG des Saarlandes auf Entfristung geklagt. Einen Tag vor dem Termin erkannte die RAG den Klageanspruch an, sodass Anerkenntnisurteil erging. Die RAG erklärte hierzu, es habe sich plötzlich doch Bedarf für die Zeit nach 2018 für die klagende Partei ergeben. Aufgrund der klaren Worte des Bundesarbeitsgerichtes, denen sich auch das Landesarbeitsgericht Hamm anschließt, kann von der Unwirksamkeit des Tarifvertrages ausgegangen werden.

Nach den uns vorliegenden Informationen sind über 500 Arbeitsverhältnisse betroffen. Über 20 Betroffene haben uns bereits kurzfristig beauftragt, ihren konkreten Vertrag zu prüfen. Denn nach den Sozialplänen der RAG haben nur unbefristet Beschäftigte Anspruch auf Fortbildungen wie etwa Meisterschulung und auch nur Unbefristete erhalten 2018 eine Abfindung. Wie der Fall aus dem Saarland zeigt, geht es für einige Unbefristete auch nach 2018 weiter. Allerdings: Die Entfristung muss unbedingt fristgerecht geltend gemacht werden. Wenn der mangelhafte Tarifvertrag also auf das noch gerade zulässige Maß – nämlich 6 Jahre – geändert wird und ein Arbeitnehmer unterschreibt eine Verlängerung, etwa für ein weiteres Jahr, werden die Fehler geheilt. Bei Kettenbefristungen prüfen die Gerichte nämlich immer nur die Wirksamkeit der letzten Befristung. Daher ist hier absolute Vorsicht geboten. Wir raten, möglichst zeitnah eine Klärung herbeizuführen, damit bei Auslaufen des Vertrages bereits Klarheit besteht. Auch das Angebot an Jungbergbauleute, zur Firma NRW Start zu wechseln, sollte äußerst kritisch in jedem Einzelfall geprüft werden, wie wir aus diversen Beratungsakten wissen.

Kanzlei Kuhlmann Rechtsanwaltsgesellschaft
Daniel Kuhlmann
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

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