Beamtenrecht: Gesundheitlich Eignung – BVerwG vom 25.07.2013

Ein Beamtenbewerber ist gesundheitlich nicht geeignet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt…

BildDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12/11 im Hinblick auf die Anforderun-gen an die gesundheitliche Eignung von Bewerben, die die Übernahme in das Beamtenverhältnis an-streben, eine Rechtsprechungsänderung vollzogen.

Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass die Beurteilung der gesund-heitlichen Eignung durch die Verwaltungsgerichte vollständig gerichtlich überprüfbar ist. Die bisherige Rechtsprechung, nach der die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung nur gerichtlich eingeschränkt überprüfbar sei, wird aufgehoben. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht den anzusetzenden Prog-nosemaßstab der gesundheitlichen Eignung zugunsten der Beamten ausgedehnt. Demnach kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächli-che Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Errei-chen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird. Der Prognosemaßstab für die Beur-teilung der gesundheitlichen Eignung bei gegenwärtiger Dienstfähigkeit, aber möglicherweise später eintretender Dienstunfähigkeit ist nunmehr bewerberfreundlicher “ausgestaltet” und kann daher in bestimmten Fällen auch chronisch-kranken Bewerbern den Weg ins Beamtenverhältnis ebnen.

Auszüge aus den Gründen:

“…Nach Art. 33 Abs. 2 GG und nach § 9 BeamtStG, der nach § 1 dieses Gesetzes für das Statusrecht der Landesbeamten unmittelbar gilt, sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140 ). Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweili-gen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2008 – 2 BvR 2571/07 – BVerfGK 14, 492 = juris Rn. 11). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitu-tion eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachli-chen Eignung nicht verbeamtet werden. Er kann nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden.

Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 9 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Beamtengeset-zes vom 25. März 2009 – NBG – (Nds. GVBl S. 72) in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl S. 591) vor, dass die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Untersuchung durch einen Amtsarzt oder einen beamteten Arzt festzustellen ist. Dieser muss gegebenenfalls einen Facharzt hinzuziehen. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwor-tung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachver-ständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (Urteil vom 21. Juni 2007 – BVerwG 2 A 6.06 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 22 f.).

Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fach-lichen Eignung stellt eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeit dar, die einer subjektiven Berufswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 – BVerwG 3 C 26.11 – NJW 2013, 1320 Rn. 15). Aufgrund dieser grund-rechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, wonach der Ein-tritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. Urteile vom 17. Mai 1962 – BVerwG 2 C 87.59 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 6; vom 25. Februar 1993 – BVerwG 2 C 27.90 – BVerwGE 92, 147 und vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 A 5.00 – Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 60 S. 2). Solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Progno-sezeitraum bestimmt, kann der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird.

Der bisherige Maßstab ist geeignet, Bewerber schon deshalb von dem Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abweicht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit der Bewerber aktuell und auf absehbare Zeit nicht beeinträchtigt ist. Die negative Eignungsprognose ist in diesen Fällen bislang mit Typisierungen und statistischen Wahrscheinlichkeiten begründet worden, die weder einem Gegenbeweis noch einer nachträglichen Korrektur zugänglich sind (vgl. hierzu Höfling/Stockter, ZBR 2008, 17).

Dies belegt der Fall des derzeit uneingeschränkt leistungsfähigen Klägers: Die Einschätzung, er werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig, beruht ausschließlich auf der Annahme, dass eine bestimmte Personengruppe – hier die Multiple-Sklerose-Erkrankten – in ihrer Gesamtheit ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweist”.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dieser Entscheidung eine Abkehr von der bisherigen Verwal-tungspraxis vollzogen. Nach derzeitigem Verständnis müssen der Dienstherr, respektive der Amtsarzt, eine hinreichende Tatsachenbasis erarbeiten, an Hand derer eine entsprechende Prognosebeurteilung erfolgen kann. Es muss aus Sicht des Dienstherrn der Nachweis erbracht werden, dass der Bewerber die Regelaltersgrenze aufgrund seines aktuellen gesundheitlichen Zustands mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird.

Es dürfte zukünftig davon auszugehen sein, dass der Dienstherr diese Rechtsprechungsänderung nicht automatisch vollzieht. Angesichts des sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Komplexität der medizinischen Prognosen sind Entscheidungen über die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Ein-schätzung der gesundheitlichen Entwicklung, sondern auch im Hinblick auf den medizinischen Fort-schritt. Künftige Präventions- oder Heilmethoden können heute noch nicht einbezogen werden. Viel-fach ist auch die Wechselwirkung und damit Ursächlichkeit einzelner Faktoren für das Risiko schwer-wiegender Symptombildungen noch nicht sicher erforscht. Belastbare Studien zur korrelationsstatisti-schen Beziehung einzelner Risikofaktoren zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer vorzeitigen Dienst-unfähigkeit liegen nur sehr eingeschränkt vor (so BVerwG a. a., RdNr.: 19).

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