Bundesarbeitsgericht grenzt Handlungsspielraum von Unternehmen ein
Wie weit dürfen Privatermittler und ihre Auftraggeber gehen, um die Wahrheit ans Licht zu bringen? Mit dieser heiklen Frage beschäftigte sich gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Marcus Lentz, Geschäftsführer der bundesweit agierenden Detektei Lentz & Co. GmbH, verdeutlicht die rechtlichen Grundsätze für die Ermittlungsarbeit und einer seriösen Berufsausübung von Privatdetektiven.
Detektivüberwachung nur bei konkretem Verdacht
Ein Geschäftsführer hatte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Krankschreibung seiner Sekretärin. Um Gewissheit darüber zu erhalten, ob bei ihr tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, setzte er Privatermittler ein. Im Zuge ihrer Observation fertigten die Detektive daraufhin heimlich Fotos an, auf denen die Zielperson bei privaten Aktivitäten unter anderem in einem Waschsalon und beim Warten an einem Fußweg zu sehen war. Die Beschattete empfand die Aufnahmen als schwerwiegende Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und forderte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.500EUR. Nachdem ihre Klage vom Landesarbeitsgericht in erster Instanz abgewiesen wurde, legte sie Revision ein und zog vor das Bundesarbeitsgericht. Dort bekam sie nun Recht: Erst, wenn dem Arbeitgeber ein konkreter Verdacht vorliegt, der darauf hinweist, dass die Krankheit eines Mitarbeiters vorgetäuscht sein könnte, sind Detektivüberwachungen rechtmäßig (Az.: 8 AZR 1007/13).
Allgemeines Persönlichkeitsrecht vs. berechtigte Interessen des Auftraggebers
Im Gegensatz zur Polizei genießen Detektive bei ihrer Ermittlungsarbeit hierzulande keine Sonderrechte. Für sie gelten dieselben Vorschriften, die alle Bürger befolgen müssen. “Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 (GG) ist dabei für die Ermittlungsarbeit von besonderer Bedeutung und steht dem berechtigten Interesse des Auftragsgebers gegenüber”, erklärt Marcus Lentz, Geschäftsführer der bundesweit tätigen Detektei Lentz. Bei der Herstellung von Fotografien ist deshalb das Gewicht des Eingriffs sowie der Zweck der Aufnahme entscheidend: “Das Fotografieren eines Schwarzarbeiters bei seiner Tätigkeit stellt ebenso wenig eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar wie das Fotografieren des Gartens, in dem die Person arbeitet.” Anders verhält es sich jedoch, wenn Menschen in einem nicht-öffentlichen Bereich fotografiert werden: “Mit der Aufnahme innerhalb des Waschsalons ist die Detektei eindeutig über das Ziel hinausgeschossen. Hinzu kommt, dass sich die Arbeitnehmerin durch das Waschen ihrer Wäsche nicht genesungswidrig verhalten hat. Hätte die Sekretärin hingegen dort “schwarz” gearbeitet oder wäre sie während ihrer Krankschreibung umgezogen, wären die fristlose Kündigung und die Aufnahme der Fotos mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtens gewesen.”
Juristische Kenntnisse gewährleisten seriöse Detektivarbeit
Das Beispiel zeigt, dass Detektive in ihrem Berufsalltag mitunter an rechtliche Grenzen stoßen können. Wie wichtig daher ein grundlegendes juristisches Verständnis auf Seiten der Ermittler ist, weiß auch Lentz: “Ein fundiertes rechtliches Grundwissen bildet das Fundament jeder seriösen und sicheren Berufsausübung. Um diese Qualität sicherzustellen, sollten die Auftraggeber darauf achten, nur mit Detekteien zu arbeiten, die in zweijähriger Ausbildung qualifizierte Detektive in Festanstellung beschäftigen sowie von neutralen Prüfinstanzen wie der ZAD (Zentralstelle für die Ausbildung im Detektivgewerbe) den Berufsabschluss zum ZAD geprüften Privatermittler (IHK) erhalten haben.”
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