Wenn in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, wie lange ein Arbeitnehmer tätig zu sein hat, so richtet die Arbeitszeit nach den betriebsüblichen Standards.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. (Urteil v. 15.05.2013 – 10 AZR 325/12)
Im konkreten Fall schloss der beklagte Arbeitgeber mit der klagenden Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag mit einer jährlichen Vergütung von ca. 95.000,00 EUR brutto. Im Arbeitsvertrag finden sich neben einer Klausel, nach der die Arbeitnehmerin auch “außerhalb der betriebsüblichen Tätigkeitszeiten arbeiten” muss, keine weiteren Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit.
Nachdem sich bei der Klägerin eine beträchtliche Summe an Minusstunden angesammelt hatte, da ihre geleistete Arbeitszeit das betriebsübliche Arbeitspensum von 38 Stunden/Woche weit unterschritt, kürzte der beklagte Arbeitgeber das Gehalt signifikant. Dagegen richtete sich die Klage der Arbeitnehmerin. Sie meinte, der bestehende Arbeitsvertrag würde sie keineswegs dazu verpflichten, 38 Stunden/Woche zu arbeiten. Ihre Arbeitsleistung sei nicht an Arbeitszeit, sondern an der Erfüllung ihrer Aufgaben zu bemessen. So sei ihr das Gehalt unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit voll auszuzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage unter Hinweis darauf ab, dass fehlende vertragliche Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag mitnichten bedeuteten, dass der Arbeitnehmer die betriebsübliche Arbeitszeit beliebig unterschreiten dürfe. Es gelten die betriebsüblichen Zeiten als Richtwert.
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