“Autofahren mit Karnevalsmaske” – Verbraucherfrage der Woche des D.A.S. Leistungsservice

Gut beraten von den Experten der ERGO Group

Petra S. aus Köln:
In der Karnevalszeit bin ich oft kostümiert unterwegs. Jetzt habe ich gehört, dass ich beim Autofahren keine Maske tragen darf. Stimmt das?

Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Zur Karnevalszeit tummeln sich auf deutschen Straßen viele Autofahrer mit Maske und Kostümierung – zumindest in den Karnevalshochburgen. Beim Fahren mit Kostüm ist jedoch Vorsicht geboten: Nach Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen die Beladung sowie die Besetzung des Fahrzeugs Sicht und Gehör des Fahrers nicht behindern. Zwar bezieht sich diese Regel nicht auf die Kleidung des Fahrers. Trotzdem sollten Maskierte darauf achten, dass ihre Kostümierung Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt und sie ihr Auto problemlos bedienen können. Eine Augenklappe, ein großer Hut oder Clownsschuhe sind da eher hinderlich. Zudem sollten Autofahrer immer Paragraph 1 Absatz 2 der StVO beachten: Sie müssen sich so verhalten, dass sie andere nicht schädigen, gefährden oder mehr als unvermeidlich behindern oder belästigen. Hat ein Autofahrer also zum Beispiel einen Unfall verursacht, weil seine Teufelsmaske verrutscht war, muss er nicht nur den Schaden verantworten, sondern auch mit einem Bußgeld rechnen. Die Kaskoversicherung kann in solchen Fällen unter Umständen wegen grober Fahrlässigkeit die Zahlung kürzen. Je nach Art der Maskierung kann außerdem der Verdacht aufkommen, der Fahrer wolle seine Identität verschleiern. Blitzerfotos von Autofahrern, beispielsweise mit Mickey-Maus-Maske, trudeln in der Karnevalszeit regelmäßig in den Polizeistationen ein. Beruft sich der betroffene Fahrzeughalter dann darauf, dass ein maskierter Unbekannter gefahren sei, bekommt er höchstwahrscheinlich die Auflage, in Zukunft ein Fahrtenbuch zu führen.
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