Regionale-Auskunft.com weist darauf hin, dass in vielen Lösungsklauseln vereinbart ist, dass der Auftraggeber berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten, sofern Insolvenz angemeldet wird.
Viele Unternehmen haben große finanzielle Probleme und müssen daher Insolvenz anmelden. Allerdings können Unternehmen, einen Auftrag nicht zurückziehen, wenn der Vertragspartner Insolvenz angemeldet hat. Hier nützt auch eine Lösungsklausel nichts. Nach der neuen Rechtsprechung ist diese unwirksam. Regionale-Auskunft.com weist darauf hin, dass in vielen Lösungsklauseln vereinbart ist, dass der Auftraggeber berechtigt ist, vom Auftrag zurückzutreten, sofern Insolvenz angemeldet wird. Bei einem Handwerksbetrieb kommt die VOB/B ins Spiel. Die Regelung dort lautet:
“Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zuverlässigerweise vom Auftraggeber einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 Insolvenzordnung) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird”.
Diese vorgetragene Regelung wurde bei Aufträgen oft zugrunde gelegt.
Regionale-Auskunft.com macht darauf aufmerksam, dass es für Unternehmen riskant werden kann, wenn solche Reglungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in VOB/B vereinbart worden ist. Unternehmen sollten daher schauen, dass es Gründe für den Vertragsrücktritt oder die Kündigung gibt, die insolvenzunabhängig sind. Da es bei Insolvenzen oft zu Vertragsverletzungen kommt, können Unternehmen aufgrund der Vertragsverletzung kündigen. Allerdings muss hier darauf geachtet werden, dass die Unternehmen die Formalien für die Kündigung bzw. den Rücktritt einhalten. Es sollte beispielsweise darauf geachtet werden, dass für die Lieferung angemessen Fristen gesetzt werden.
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