Auer Witte Thiel: Meinung der Mehrheit entscheidet über Rauchmelder-Installation

Auer Witte Thiel schildert die Meinung des BGH und rekonstruiert die Urteilsfindung.

BildMünchen – September 2013: Mit der Frage, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen beschließen darf oder ob dies einen Eingriff ins Sondereigentum der Bewohner darstellt, befasste sich jüngst der Bundesgerichtshof. Auer Witte Thiel schildert die Meinung des BGH und rekonstruiert die Urteilsfindung. Auf der Informationesseite zum Thema Mietrecht werden relevante Details bereitsgestellt.

Sind Wohnungseigentümergemeinschaften dazu berechtigt, per Mehrheitsentscheid eine nachträgliche Wohnungsausstattung mit Rauchwarnmeldern zu beschließen? Dieser Fragestellung widmet sich vor dem Hintergrund eines BGH-Urteils unter http://www.auerwittethiel-mietrecht.de die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel. Die Meinung des Klägers in diesem Fall lautete ganz klar “Nein”. Nach seiner Auffassung mangele es der Wohnungseigentümergemeinschaft hierfür an Beschlusskompetenz. Zudem greife sie mit ihrer Entscheidung unzulässig in das Sondereigentum ein.

Auer Witte Thiel zum Urteil: Rauchwarnmelder sind kein Sondereigentum

Analog zum Bundesgerichtshof teilt Auer Witte Thiel diese Meinung nicht: Wie vom BGH in seiner Urteilsfindung angeführt, sind Rauchwarnmelder nämlich nicht sondereigentumsfähig. Dies rührt daher, dass sie der Sicherheit aller Bewohner und Besucher des Hauses sowie des Gebäudes an sich dienen. Somit kann mit ihrer Anbringung auch nicht ins Sondereigentum eingegriffen werden. Selbst dann nicht, wenn es sich um Bereiche handelt, die zweifelsohne dazu zählen, erläutert Auer Witte Thiel.
Nach Meinung des BGH sind Bewohner sogar dazu verpflichtet, Zutritt zu ihrem Sondereigentum zu gewähren, damit Rauchwarnmelder an der Wohnungsdecke montiert werden können. Dabei müssen sie mögliche Berührungen hinnehmen, bekommen Schäden allerdings erstattet (BGH Urteil vom 8. Februar 2013, Az. V ZR 238/11; vgl. § 14 Nr. 4 WEG).
Damit Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird, schließt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft außerdem auch den Abschluss eines Wartungsvertrags mit ein.

Wohnungseigentümergemeinschaft darf Einbau und Wartung mehrheitlich beschließen

Im vorliegenden Fall erging aus der Hamburger Bauordnung eine Vorschrift über die regelmäßige Wartung und Kontrolle der Rauchwarnmelder. Ebenso, wie das Landesrecht unter Fristsetzung die nachträgliche Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern verlangte. Hieraus, so Auer Witte Thiel, ergibt sich eine eigentumsbezogene Pflicht der Gemeinschaft. Ungeachtet dessen, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband oder die einzelnen Wohnungseigentümer Adressat dieser Verpflichtung sind, obliegt es der Gemeinschaft, die öffentlich-rechtlichen Brandschutzvorschriften einzuhalten. Dementsprechend vertreten BGH und Auer Witte Thiel die Meinung, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern per Mehrheitsbeschluss bestimmen darf.

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