Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers – Kapitalmarktrecht

Nun scheinen auch die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers vom Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 hat das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers emittiert. Scheinbar sollen jetzt auch die beiden Vollcontainerschiffe wegen der noch andauernden Schifffahrtskrise dem Untergang geweiht sein. Laut Angaben des “fondstelegramms” am 2. Oktober wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).

In der Vergangenheit kam es oftmals zu solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Schifffahrtsbranche. Die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers könnten demnach der berechtigten Gefahr der Insolvenz ausgesetzt sein. Für betroffene Anleger dieser Schifffonds bedeutet dies, dass sie womöglich ihr gesamtes investiertes Vermögen verlieren.

Doch gegebenenfalls könnte Hoffnung für Anleger der MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C.
Rickmers bestehen. Diese können ihre Anlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen lassen. Denn in vielen Fällen soll es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen sein. Oftmals wurden die hohen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. So hätten die Anleger zum Beispiel auf alle möglichen Risiken, die mit ihrer Investition verbunden sind, hingewiesen werden müssen. Dazu zählt beispielsweise auch der Totalverlust ihres investierten Geldes. Denn sie haben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben.

Zudem hätten Anleger über die Provisionen, die die Bankberater für die Vermittlung erhalten, informiert werden müssen. Denn diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können für den Anleger ein Indiz dafür sein, ob das vermittelnde Geldinstitut möglicherweise in einem Konflikt zwischen den eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden steht. Insofern können die Kick-Backs Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die Rechtsprechung des BGH ist da sehr eindeutig und anlegerfreundlich.

Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html

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