Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat die Pflichten von planenden Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung eines Kostenrahmens präziser definiert.
Mit dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes wurden die Pflichten von planenden Architekten im Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung eines Kostenrahmens präziser definiert. Das Urteil vom März 2013 hat damit die Rechte des Bauherrn deutlich gestärkt.
“Der Fall des Beklagten kommt in ähnlicher Form in der Praxis häufiger vor, aber die Bauherren sind sich ihrer nun gestärkten Rechtsposition häufig nicht bewusst”, so Christian Huhn, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle aus Bonn. Aus Unwissenheit wird die kreative Freiheit des Architekten auch immer wieder bei der Kostenplanung eines Bauprojektes in Kauf genommen. Baukosten können steigen, das weiß man nicht zuletzt von der Elbphilharmonie. Aber sie müssen frühzeitig mit dem Bauherrn abgestimmt werden.
Der Traum vom eigenen Haus fängt immer sehr euphorisch an.
Der Bauherr hatte einen Architekten mit der Genehmigungsplanung für ein freistehendes Einfamilienhaus auf einem vorhandenen Grundstück beauftragt. Als Kostenrahmen für die Bauplanung und Ausführung war eine Grenze von 800.000 DM vorgesehen. Für ein Einfamilienhaus ohne Grundstücksanteil schon eine beachtliche Summe. Entsprechend kreativ ging der Architekt ans Werk.
Die ersten Entwürfe hatten dem potenziellen Bauherrn und seiner Familie auch auf Anhieb zugesagt. Erst auf den zweiten Blick fiel der Bauherr aus allen Wolken, hatte sich der Kostenrahmen seines Traumhauses doch mit den vorgestellten Plänen auf rund 1,5 Millionen DM fast verdoppelt. Damit war der Traum vom Eigenheim in dieser Form geplatzt. Die Entwurfsplanungen waren schon im Vorfeld der Genehmigung nicht zu gebrauchen, denn an eine Umsetzung war nicht zu denken.
Traum geplatzt, Planungskosten am Hals.
Der Architekt stellte dem Bauherrn daraufhin die bis dahin erbrachten Planungsleistungen gemäß aktueller HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – in Rechnung. Als der aber diesen Forderungen widersprach und eine Zahlung ablehnte, erhob der Architekt schließlich Klage auf Zahlung des Honorars. Mit dem Hinweis, dass eine einzuhaltende Bausummengrenze von 800.000 DM nicht klar vereinbart worden war, gaben ihm sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht zunächst Recht. “Erst der Bundesgerichtshof sah die Pflicht beim Architekten, schon in der sogenannten Grundlagenermittlung mit dem Auftraggeber auch den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und diesen Kostenvorstellungen auch zu entsprechen”, hebt Christian Huhn die Konsequenzen für die aktuelle Rechtslage hervor.
Pflichten verletzt, Anspruch auf Honorar verwirkt.
Diese Kostenvorstellungen – hier reichen auch schon ungefähre Angaben zu der Obergrenze der Bausummen – sind für den Architekten auch solange verbindlich bis ihnen eine der beteiligten Parteien widerspricht. Etwaige Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt und nicht der Bauherr aufklären. Verletzt der Architekt seine Pflichten zur Abstimmung und überschreitet den vorgegebenen Kostenrahmen, verwirkt er auch den Anspruch auf Zahlung eines Honorars. Mit dem Hinweis auf diese Pflichten hat der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Neuverhandlung an das Berufungsgericht zurückgegeben.
“Das ist auch nachvollziehbar, wenn der private Bauherr in der Regel ein bautechnischer Laie ist, kann ihm das Abschätzen von Baukosten in der Planungs- und Genehmigungsphase nicht zugemutet werden”, so Christian Huhn. “Ich empfehle daher beiden Parteien, die Eckdaten einer Baumaßnahme mit einem Kosten- und Zeitplan in einem Steckbrief, den beide möglichst unterzeichnen, festzuhalten. Entsprechende Formulare halten wir für unsere Mandanten bereit.” Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht wird den Fall weiterfolgen und das neue Urteil vom Oberlandesgericht Bamberg ggf. erneut aufgreifen.
Urteile:
BGH – VII ZR 230/11 vom 21.03.2013
OLG Bamberg – 3 U 100/11 vom 02.11.2011
LG Schweinfurt – 24 O 134/00 vom 03.05.2011
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