Arbeitsverhältnis nach jahrelangem Fremdmitarbeitereinsatz – Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann unabhängig von einem abgeschlossenen Werkvertrag auch bei weisungsgebundenem Fremdpersonaleinsatz zustande kommen. Dies soll bei Eingliederung in den Betrieb der Fall sein.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 01.08.2013 (Az.: 2 Sa 6/13) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschieden, dass unabhängig von einem abgeschlossenen Werkvertrag ein Arbeitsverhältnis auch bei weisungsgebundenem Fremdpersonaleinsatz zustande kommen, wenn eine Eingliederung in den Betrieb gegeben ist. Das LAG hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ging. Die beiden Kläger arbeiteten als freie Mitarbeiter in einem IT-Systemhaus und wurden im Rahmen eines Werkvertrages von diesem über zehn Jahre lang im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Die beiden Kläger waren der Auffassung dass ein Arbeitsverhältnis vorliege, weil sie in den Betrieb der Beklagten eingegliedert sind und ihr gegenüber weisungsgebunden handeln. Die Beklagte war der Auffassung, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vorliege, da eine direkte Beauftragung der Kläger durch den Betrieb nicht erfolge. Diese seien über ein Ticketsystem an das Werkunternehmen erteilt worden, die dann von den IT-Mitarbeitern abgerufen wurden.

Nachdem die Klagen in der Vorinstanz abgewiesen wurden, gab das LAG den Klägern nun Recht. Nach Auffassung des Gerichts, liege kein Werkvertrag, sondern eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Die Kläger seien über einen langen Zeitraum in den Betriebsräumen der Beklagten beschäftigt gewesen. Außerdem hätten die Kläger die Betriebsmittel der Beklagten genutzt. Die Weisungsgebundenheit der Kläger gegenüber der Beklagten wurde bejaht. Das LAG führte ferner aus, dass es nicht auf die getroffene Vereinbarung ankomme, sondern maßgeblich nur das tatsächliche Vorgehen sei, welches für eine Weisungsgebundenheit und Eingliederung der Kläger in den Betrieb der Beklagten spreche. Man müsse deshalb vom Vorliegen eines Scheinwerkvertrages und dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Klägern und der Beklagten ausgehen. Denn zwischen dem Werkunternehmen und der Beklagten sei zwar ein solches System vertraglich vereinbart worden, allerdings selten durchgeführt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten seien vielmehr direkt auf die Kläger zugekommen und haben Arbeitsaufträge erteilt.

Rund um das Thema Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge ergeben sich für die Betroffenen oft einige rechtliche Fragen. Es ist deshalb ratsam sich rechtlichen Rat bei einem im Arbeitsrecht tätigen Anwalt einzuholen, um eine einzelfallbezogene Prüfung der Situation vornehmen zu lassen.

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