Unter welchen Voraussetzungen und wie lange der Arbeitgeber das Gehalt im Krankheitsfall fortzahlen muss erklärt Sonja Reiff, Rechtsanwältin für Arbeitsrecht in Frankfurt
Frankfurt, 11. April 2014 – Wenn ein Arbeitsnehmer erkrankt, dann muss der Arbeitgeber grundsätzlich das Gehalt auch während der Erkrankung weiterzahlen. Ist das jedoch immer der Fall und wie lange hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf Gehalt ohne erfolgte Arbeitsleistung? Diesem wichtigen Thema, das fast jeden Angestellten und Arbeitgeber betrifft, widmet sich Sonja Reiff in einem aktuellen Fachbeitrag in ihrem Blog zum Arbeitsrecht.
Denn auch hier gilt, keine Regel ohne Ausnahme. So müssen zuerst einmal gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit überhaupt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht. Notwendige Voraussetzung ist nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist und das Arbeitsverhältnis bereits seit über 4 Wochen ununterbrochen besteht.
Selbst verschuldete Arbeitsunfähigkeit, z.B. als Folge eines Unfalls unter Alkoholeinfluss oder medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen führen demnach ebenso wenig zu einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wie die Krankheit direkt nach Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses.
Liegen die Voraussetzungen nach § 3 EFZG vor, so muss der Arbeitgeber das Gehalt während der Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens 6 Wochen fortzahlen. Dabei ist die Vergütung fortzuzahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er tatsächlich arbeiten gekommen wäre. Es sind somit zum Beispiel auch Feiertag- und Sonntagszuschläge zu zahlen, wenn diese in den Krankheitszeitraum fallen.
Differenziert zu betrachten ist es, wenn ein Arbeitnehmer mehrfach hintereinander erkrankt. Handelt es sich hierbei um unterschiedliche Erkrankungen, so kann für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung auch deutlich länger als 6 Wochen bestehen. Handelt es sich um dieselbe Grunderkrankung, so ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung davon abhängig, wie schnell die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit aufeinander folgen.
Ausführlich beschreibt Rechtsanwältin Sonja Reiff diese und weitere Feinheiten beim Thema Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in ihrem Arbeitsrecht-Blog unter:
www.arbeitsrecht-frankfurt.info/entgeltfortzahlung-bei-krankheit
Über Sonja Reiff, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt
Sonja Reiff ist Partnerin in die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt sie Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Fragestellungen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Abmahnung, Abfindung, Elternzeit, Mutterschutz oder Urlaub. Anwältin Sonja Reiff ist regelmäßig als Rechtsexpertin im Radio zu hören, z.B. beim Hessischen Rundfunk. Schwerpunkte der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.
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Tag-It: Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsvertrag, Tarifrecht, Anwalt Arbeitsrecht Frankfurt, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht
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Mit einer bestellten Notarin in Frankfurt bietet die Kanzlei auch die Leistungen eines Notariats, z.B. Beurkundung von Verträgen oder Beglaubigung von Unterschriften. Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt berät bei der Vertragsgestaltung und prüft für ihre Mandanten auch fremde Verträge. Darüber hinaus sind Rechtsanwältin und Notarin Bettina Schmidt und Rechtsanwältin Sonja Prothmann seit vielen Jahren regelmäßig als Rechtsexperten Interviewpartner des Hessischen Rundfunks.
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