Mit dem rasanten Anstieg der infizierten Personen steigt in Deutschland auch die Angst vor Ansteckungen. Doch haben Arbeitnehmer dadurch automatisch das Recht zuhause zu bleiben? Und muss ich eine Geschäftsreise in gefährdete Regionen antreten? Wir klären auf!
Was muss der Arbeitgeber beachten?
Prinzipiell besitzt der Arbeitgeber eine Schutzpflicht gegenüber dem eigenen Mitarbeiter. In der momentanen Ausnahmesituation muss der Arbeitgeber also gewisse Maßnahmen ergreifen, um seine Angestellten vor möglichen Gefahren zu schützen. Die einfachste Version ist hier vermutlich das Aufstellen von Verhaltens- und Hygieneregeln. Darüber hinaus sollte bei Dienstreisen in bestimmte Regionen eine Dringlichkeit vorhaben sein. Bei Missachtung solcher Vorsichtsmaßnahmen ist der Arbeitnehmer dazu berechtigt, gegen den Arbeitgeber aufgrund einer Pflichtverletzung vorzugehen.
Zwar steht es dem Arbeitgeber durch das sogenannte „Weisungsrecht“ frei, bestimmte Anordnung zu erteilen, dennoch muss er sich an dem Grundsatz des „billigen Ermessens“ orientieren. Dadurch müssen die durch den Arbeitnehmer ausgeführten Handlungen verhältnismäßig sein. Bei Geschäftsreisen nach Norditalien oder nach China wäre dies vermutlich nicht gegeben. Konkret kann dies jedoch nur im Einzelfall entschieden werden.
Muss ich zwingend im Büro erscheinen?
Rechtlich müssen Arbeitnehmer an jenem Ort erscheinen und arbeiten, der im Arbeitsvertrag als solcher festgelegt wurde. In der Regel wird dies das Büro sein, weshalb Arbeitnehmer beim Fernbleiben ohne nachvollziehbare Begründung mit einer Abmahnung bzw. Kündigung rechnen müssen. Sofern also keine explizite Gefahr am Arbeitsplatz besteht, dürfen Arbeitnehmer nicht zuhause bleiben.
Allerdings gibt es vielleicht die Option, eine zufriedenstellende Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden. Die Möglichkeiten erstrecken sich vom Homeoffice, über den Abbau von Überstunden, bis hin zum Nehmen von Urlaub.