Arbeitgeber muss Teilzeitbeschäftigung ermöglichen – Arbeitsrecht

Ein aus der Elternzeit zurückkehrender Arbeitnehmer hat Anspruch auf Beschäftigung in einem Teilzeitmodell, auch wenn dies nur mit einem gewissen Organisationsaufwand des Arbeitgebers möglich ist.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: 7 Sa 766/12) stellte das Landesarbeitsgericht Köln fest, dass es einem Arbeitnehmer ermöglicht werden muss in seinem ursprünglichen Betrieb eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer darauf geklagt Teilzeitarbeit von 9 Uhr bis 14 Uhr ausüben zu dürfen. Der Kläger hatte vor seiner zweijährigen Elternzeit Vollzeit in einem 3-Schichtbetrieb gearbeitet. Da seine Frau berufstätig ist und sie zwei gemeinsame Kinder haben, war es ihm nicht möglich eine Vollzeitstelle mit drei Schichten anzunehmen. Nach seiner zweijährigen Elternzeit wollte er nur noch in Teilzeit von 9 Uhr bis 14 Uhr arbeiten.

Von Seiten des Arbeitgebers wurde der Teilzeitarbeitswunsch des Klägers aber abgelehnt. Aus betrieblichen Gründen sei die Berücksichtigung der gewünschten Arbeitszeiten nicht möglich, so die Begründung der Beklagten. Die gesetzlichen Regelungen sehen zwar grundsätzlich vor, dass der Arbeitgeber einer Verringerung der Arbeitszeiten zustimmen muss, aber nicht wenn übergeordnete betriebliche Motive dem entgegenstehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Verlegung der Arbeitszeit eine Gefährdung der Betriebssicherheit hervorrufen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Genau hierauf stütze sich die Beklagte. Denn Festlegung der Arbeitszeit von 9 Uhr bis 14 Uhr mache eine gesonderte Planung notwendig und zudem müsse dadurch auch eine zusätzliche Schichtübergabe eingeführt werden. Daher wegen der entstehenden Störungen im Betriebsablauf und der zusätzlichen Kosten eine Berücksichtigung der Teilzeitforderungen nicht zumutbar. Die Richter folgten der Argumentation der Beklagten nicht und führten aus, dass ein gewisser organisatorischer Aufwand und die Umstrukturierung der betrieblichen Abläufe mit jeder Umstellung der Arbeitszeiten einhergehen. In diesem Fall würden die Grenzen der Zumutbarkeit aber nicht überschritten, weshalb der Arbeitgeber diesen Aufwand auf sich nehmen müsse.

Oftmals sind neben gesetzlichen Vorschriften auch die Regelungen des Arbeitsvertrags und der Tarifverträge für die Beurteilung rechtlicher Probleme rund um das Thema Teilzeit und allgemein im Arbeitsrecht heranzuziehen. Ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt nimmt eine einzelfallbezogene Prüfung des Sachverhalts vor und kann dann die bestehenden Ansprüche geltend machen.

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