Arbeit und Recht: Zwei, die zusammengehören

Arbeit und Recht: Zwei, die zusammengehören

Wichtige Informationen zum Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Arbeit und Recht: Zwei, die zusammengehören

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kümmert sich um rechtliche Probleme bei der Arbeit, z.B. Kündigungen. (Bildquelle: @ Alexander Limbach – fotolia.com)

Wenn Menschen miteinander arbeiten, kommt es bisweilen zu Auseinandersetzungen, die des rechtlichen Beistands bedürfen. Nicht immer geht es gleich um ein gerichtliches Verfahren. Vielmehr gibt es eine Vielzahl von Bereichen, die sich mit Hilfe juristischer Beratung klären lassen, ohne dass es zu einer endgültigen Auseinandersetzung kommt.

Neben der Vertretung in Prozessen des Kündigungsschutzes liegt daher ein besonderer Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei in der Beratung, wenn es um Aufnahme, Beendigung und Abwicklung von Dienst- und Arbeitsverträgen geht.

Das Arbeitsrecht zeichnet sich insofern durch einige Besonderheiten aus. Dazu gehört beispielsweise, dass dem Mandanten manchmal mit der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte nicht gedient ist. Anzustreben sind praktikable Lösungen, die der beruflichen Zukunft des Mandanten möglichst neue Perspektiven und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.

Aus Sicht der Arbeitgeber besteht bisweilen das Interesse, ein Problem mit einem Mitarbeiter durch eine arbeitsrechtliche Maßnahme zu lösen. Dazu gehört oft der Wunsch, für langjährige Mitarbeiter eine Lösung zu finden, die für beide Seiten eine so genannte Win-Win-Situation herstellt.

Das heißt, es gilt die unterschiedlichen Interessen – ggf. in Zusammenarbeit mit Betriebsräten – zu eruieren. In der Folge müssen diese mit den rechtlichen Möglichkeiten abgeglichen werden, um ein tragfähiges Ergebnis zu finden, und notfalls mit allen Mitteln durchzusetzen.

Viele arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen lassen sich vermeiden, wenn bereits in den Arbeitsverträgen die unterschiedlichen Interessen gestalterisch berücksichtigt werden. Auch dabei steht unsere Kanzlei den Mandanten beratend zur Seite.

Bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist folgendes zu beachten:

Aufhebungsvertrag

Oftmals wird dem Arbeitnehmer unter Androhung einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag vorgelegt und er dazu gedrängt diesen kurzfristig zu unterschreiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Nehmen Sie sich Zeit und lassen Sie den Aufhebungsvertrag durch uns überprüfen um Nachteile zu vermeiden.

Es kommt häufig vor, dass der Arbeitgeber gar keinen Kündigungsgrund nachweisen kann. Zudem wirken sie durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit. Dies führt in der Regel zu einer Sperre bei dem Bezug von Arbeitslosengeld. Kommt dennoch ein Aufhebungsvertrag in betracht, können von uns in der Regel bessere Konditionen verhandelt werden.

Abwicklungsvertrag

Ein Abwicklungsvertrag kann im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, nach dem bereits eine Kündigung ausgesprochen wurde. D.h., der Abwicklungsvertrag beendet nicht das Arbeitsverhältnis, sondern regelt die Konditionen zur Vermeidung eines Kündigungsschutzprozesses. Der Abwicklungsvertrag muss spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung von beiden Seiten unterschrieben werden. Ansonsten drohen erhebliche Nachteile, wie unten unter Kündigung dargestellt.

Abfindung

Im Falle einer Kündigung gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Auch deswegen sollte eine Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Denn oft bietet der Arbeitgeber erst im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses die Zahlung einer Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug die Klage fallen lässt.

Die Höhe der Abfindung ist frei verhandelbar. Es gilt aber die Faustformel, dass für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt wird (Regelabfindung). Davon wird regelmäßig nach unten oder oben abgewichen. Es gilt der Grundsatz, je höher die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, desto höher sollte die Abfindung sein.

Kündigung

Wenn Sie vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben ist Eile geboten. Die Kündigung muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach Zugang durch eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angegriffen werden, § 4 KSchG. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung.

Haben Sie als Arbeitnehmer diese Frist verstreichen lassen, ist die Kündigung in der Regel wirksam und zwar unabhängig davon, ob die behaupteten Kündigungsgründe tatsächlich vorliegen. Nur in ganz wenigen Ausnahmefällen kann die Kündigungsschutzklage nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nachträglich zugelassen werden. Wird Ihnen die Kündigung z.Bsp. zugestellt, während Sie im Urlaub sind und ist die Frist bei Urlaubsrückkehr bereits verstrichen, haben Sie Pech gehabt.

Es wird von Ihnen erwartet, dass Sie während des Urlaubs die Post durch Dritte kontrollieren lassen. Deswegen sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren. Zuständig ist Herr Rechtsanwalt Oliver Asch, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zur Vorbereitung sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden:

Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen, Daten der Rechtsschutzversicherung sofern vorhanden

Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist nur anwendbar, wenn das gekündigte Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate bestanden hat. Ferner muss der Arbeitgeber zum o.g. Zeitpunkt mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen oder der Arbeitnehmer zu einer Gruppe von mehr als 5 Mitarbeitern gehören, deren Arbeitsverhältnis bereits am 31.12.2003 oder davor begründet wurde.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis recht einfach beenden. Sofern das KSchG Anwendung findet, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Dies kann für den Arbeitgeber sehr schwierig werden, so dass sich eine Kündigungsschutzklage immer empfiehlt, wenn das KSchG Anwendung findet. Diese Empfehlung gilt insbesondere auch für fristlose Kündigungen. Hier findet die Schutzvorschrift des § 626 BGB Anwendung.

Weitere Bereiche mit Regelungsbedarf im Arbeitsrecht sind:

– Kündigungsfristen
– Arbeitszeugnis
– Konventionalstrafen
– Schadensersatz
– Verschwiegenheitspflichten
– Abmahnungen
– Überstunden
– Lohn und Gehalt
– Mobbing
– Wettbewerbsverbote

Benötigen Sie einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Essen?
Dann rufen Sie uns an unter 0201 / 68 51 840 oder schreiben Sie eine Nachricht an sekretariat@kanzlei-asch.de.

Quelle: www.kanzlei-asch.de

Anwaltskanzlei Asch & Ammann
Rechtstr. 10
45355 Essen

Telefon: 0201/68 51 840
Telefax: 0201 / 68 51 842
E-Mail: sektrariat@kanzlei-asch.de

Öffungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.30 Uhr – 17.30 Uhr
Freitag: 8.30 Uhr – 13.00 Uhr

Die Anwaltskanzlei Asch & Ammann ist eine zivilrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei mit zwei Rechtsanwälten in Essen Borbeck. Seit über 15 Jahren betreuen wir unsere Mandanten in unseren Tätigkeitsschwerpunkten Arbeitsrecht und Familienrecht.

Kontakt
Anwaltskanzlei Asch & Ammann
Oliver Asch
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sekretariat@kanzlei-asch.de
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