– Weihnachtliche Brandgefahr
– Besinnliche Belästigung
– Der Weihnachtsbaum auf dem Autodach
– Kein Weihnachtsbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Weihnachtliche Brandgefahr!
Da die Gefahr eines Feuerausbruchs durch brennende Kerzen und leicht entzündliche Gegenstände gerade in der Weihnachtszeit so besonders hoch ist, raten ARAG Experten zu einem sehr umsichtigen Verhalten. Schon ein einziger Feuerlöscher im Haushalt kann Schwerwiegendes verhindern; die Installation von Rauchwarnmeldern Leben retten. Damit die selige Weihnachtszeit auch fröhlich bleibt, sollten Sie der Feuergefahr lieber mit zuviel als zuwenig Vorsorge begegnen. Kommt es dennoch zum Brand kann es neben dem vermiesten Weihnachtsfest auch noch zu Ärger mit der Versicherung kommen. Denn die kann Ihre Leistung unter Umständen kürzen oder sogar ablehnen. Bei Wunderkerzen am Weihnachtsbaum sollte man beispielsweise besonders vorsichtig sein: Kommt es dann zum Brand, zahlt möglicherweise die Versicherung nicht. In einem speziellen Fall zündeten die Versicherten unmittelbar am Weihnachtsbaum Wunderkerzen an, wodurch ein Brand entstand. Das Landesgericht in Offenburg hatte in einem Urteil (Az.: 2 O 197/02) entschieden, dass die Versicherten grob fahrlässig gehandelt hatten. Die Hausratversicherung musste daher die durch den Schaden entstandenen Kosten nicht zahlen. Das Landesgericht Bielefeld weist darauf hin, dass Eltern ihre Feuerzeuge nicht in der Reichweite ihrer Kinder aufbewahren sollten. In dem entschiedenen Fall hatte ein achtjähriges Kind selbstständig mit dem Feuerzeug Teelichter angezündet und einen Brand verursacht. Da das Kind nicht für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann, haften die Eltern und nicht die Hausratversicherung für den entstandenen Brandschaden, urteilte das Landesgericht Bielefeld (Az.: 21 S 166/06).
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Besinnliche Belästigung
Ihren Hauptumsatz machen Deutschlands Stromerzeuger wohl in der Advents- und Weihnachtszeit. Zumindest scheint es so, als ob der Beleuchtungswahn einiger Hardcore-Christmas-Fans auch hierzulande amerikanische Verhältnisse annehmen will. Selbstverständlich dürfen Mieter ihren angemieteten Wohnraum nach ihrem eigenen Geschmack gestalten. Zum “angemieteten Wohnraum” gehören ARAG Experten zufolge auch die Außenseite der Wohnungstür sowie der Balkon. Dessen Brüstung darf daher grundsätzlich ganz nach Belieben mit Lichterketten oder kletternden Nikoläusen dekoriert werden. Gleiches gilt für einen Garten, der laut Mietvertrag ausschließlich von dem betreffenden Mieter genutzt wird. Lässt die weihnachtliche Dekoration jedoch nicht nur den eigenen Balkon erstrahlen, sondern illuminiert das nachbarliche Schlafzimmer gleich mit, droht Ungemach. Weihnachtsmuffel müssen die geschmacklichen Fragwürdigkeiten ihrer Nachbarn zwar grundsätzlich aushalten, den Schlaf rauben lassen müssen sie sich aber nicht.
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Der Weihnachtsbaum auf dem Autodach
Alle Jahre wieder – spätestens am Heiligen Abend – muss ein Weihnachtsbaum her. Der Trend geht dabei weg vom Bäumchen, hin zur ausgewachsenen Konifere. Konnte man die hüfthohe Blaufichte noch locker unter den Arm geklemmt nach Hause tragen, so gerät der Transport der deckenhohen Nordmanntanne zur Herausforderung für Mensch und Fahrzeug. Aus diesem Grund weisen ARAG Experten darauf hin, dass Weihnachtsbäume, die mehr als einen Meter aus dem Kofferraum ragen, besonders gekennzeichnet sein müssen, damit der Hintermann sie gut sehen kann. Niemals dürfen jedoch Kennzeichen oder Fahrzeugbeleuchtung verdeckt werden. Soll das feiertägliche Nadelholzgewächs auf dem Autodach transportiert werden, ist auf eine sorgfältige Befestigung zu achten. Fällt der Baum trotzdem während der Fahrt vom Dach auf die Straße und verursacht dort einen Schaden, kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar grundsätzlich für den Fremdschaden auf; rutscht jedoch das Gewächs nur hin und her und verursacht dadurch Kratzer im Lack des eigenen Fahrzeugs, muss der Autofahrer den Schaden selbst tragen, wenn die Kaskoversicherung keine Schäden für Ladung übernimmt.
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Kein Weihnachtsbaumverkauf im allgemeinen Wohngebiet
Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied bereits im Vorjahr, dass der Weihnachtsbaumverkauf in einem allgemeinen Wohngebiet auf einer Fläche von rund 500 Quadratmetern an einer Durchgangsstraße unzulässig sei, da die Gemeinde “sonstige Gewerbebetriebe”, zu denen auch der Verkauf im Freien zähle, im Bebauungsplan ausgeschlossen habe. Ferner müsse in einem allgemeinen Wohngebiet der Verkauf der Versorgung des Gebiets dienen, was hier nicht der Fall war. Nach Rechtskraft des Urteils untersagte die Kreisverwaltung dem Händler den Christbaumverkauf in der Vorweihnachtszeit. Dieser wehrte sich und machte geltend, er wolle das Grundstück künftig zum Christbaumverkauf nur noch in einem Umfang von circa 300 Quadratmetern nutzen. Das Gericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils vom Februar 2010 feststehe, dass die Nutzung des unbebauten Grundstücks zum Christbaumverkauf unzulässig sei. Trotz beabsichtigter Reduzierung der Verkaufsfläche benötigt der Antragsteller wegen des Ausschlusses sonstiger Gewerbebetriebe im Bebauungsplan eine Erlaubnis, die er nicht hat, erklären ARAG Experten (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Az.: B 4 L 1070/10.NW).
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