Bagatellschäden/Knöllchen/nasses Laub/Testamentsurkunde
Wann zahlt der Mieter für Bagatellschäden?
Laut BGB muss ein Vermieter Reparaturen einer Mietsache aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs oder altersbedingten Verschleißes übernehmen. Diese Pflicht kann er jedoch in begrenztem Rahmen durch eine so genannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag dem Mieter auferlegen. Ein Beispiel: “Der Mieter hat die Kosten für kleine Instandsetzungen bzw. zur Beseitigung von Bagatellschäden bis zu einem Betrag von insgesamt 75 Euro pro Einzelreparatur selbst zu tragen.” Fehlt im Mietvertrag eine solche Klausel, ist der Mieter laut ARAG Experten nicht zur Zahlung von Kleinreparaturen verpflichtet. Für alle Kleinreparaturen eines Jahres liegt die Grenze bei 150 bis 200 Euro, früher waren es 300 bis 400 Mark, oder acht bis zehn Prozent der Jahresmiete (BGH, Az.: VIII ZR 91/88, VIII ZR 38/90, VIII ZR 129/91). Eine Mietvertragsklausel, die darüber hinausgeht, ist rechtlich nicht wirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Ist die Klausel im Vertrag wirksam, muss der Mieter aber nur die Reparaturen bezahlen, die den vereinbarten Wert nicht übersteigen. Er muss also nicht anteilig zahlen, wenn die Rechnung des Handwerkers höher als die Kostengrenze für die Einzelreparatur ist.
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Wenn der Chef das Knöllchen zahlt…
Paketzusteller gehören zu den chronischen Falschparkern. Denn wo ihre Firma keine Ausnahmegenehmigung zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen bekommen kann, wird ein Knöllchen für eine schnelle Paketzustellung billigend in Kauf genommen. Die Knöllchen zahlt in der Regel der Chef. Ein kalkuliertes Risiko also. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Verwarnungsgelder vom Finanzamt nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer gezählt werden dürfen und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegen. Verwarnungsgelder haben keinen Entlohnungscharakter. Dafür bräuchte es zunächst einmal einen Zufluss von Arbeitslohn bei den Angestellten; der ist in diesem Fall aber nicht gegeben (Finanzgericht Düsseldorf, Az.: 1 K 2470/14 L).
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Nasses Laub – gefährlich wie Glatteis
Noch hat der Winter uns nicht in seinem kalten Griff. Doch auch wenn der Herbst noch ein paar schöne Tage für uns bereithält; er hat auch seine Tücken – besonders für Autofahrer. Das auf den Straßen liegende Laub verbindet sich mit Nässe zu einer rutschigen Seifenschicht. Daher ist schon im Herbst der Bleifuß auf dem Gaspedal tabu. Denn wer auf feuchtem Herbstlaub eine Vollbremsung einleiten muss, landet schnell im Graben oder im vorausfahrenden Fahrzeug. ARAG Experten raten also dringend dazu, auch den Sicherheitsabstand im Herbst so groß wie möglich zu halten und vorausschauend zu fahren.
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Auch ein kopiertes Testament zählt
ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch die Kopie des letzten Willens als Erbnachweis dienen kann. Zumindest wenn das Original der Testamentsurkunde nicht mehr auffindbar ist. In einem konkreten Fall konnte ein Enkel nur noch mit der Kopie des gemeinschaftlichen Testamentes seiner Großeltern aufwarten, das ihn zum Alleinerben machte. Das Problem: Es gab ein älteres Testament, ebenfalls notariell aufgesetzt, in dem das verstorbene Ehepaar eine gemeinnützige Organisation als Schlusserben eingesetzt hatte. Und diese Urkunde lag als Original vor. Trotzdem erkannten die Richter den Enkel als Erben an, denn dass die aktuellste Fassung des Testamentes formgültig errichtet wurde, konnte auch mit der Kopie nachgewiesen werden (Oberlandesgericht Köln, Az.: 2 WX 550/16).
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