Wohnungsbesichtigung/Arbeitszeugnis/Geldbuße
Vermieter hat Recht auf Wohnungsbesichtigung
Nach Auskunft der ARAG Experten haben Mieter grundsätzlich das Recht auf ungestörtes Wohnen. Dazu gehört, dass ihr Vermieter nicht nach Belieben kommen und gehen darf. Anders liegt der Fall allerdings, wenn ein neuer Vermieter sich erstmals einen Überblick über seine Immobilie verschaffen möchte und zudem noch Eigenbedarf angekündigt hat.
In einem konkreten Fall kündigte der neue Eigentümer einem Mieter nach über 30 Jahren das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf. Vor Einzug wollte er sich ein genaues Bild über Abmessungen und Beschaffenheit der Wohnung machen. Dazu kündigte er dem Mieter schriftlich seinen Besuch an und bot ihm drei Termine zur Auswahl. Der Mieter blieb stur und beharrte auf sein Recht auf ungestörtes Wohnen. Stattdessen schickte er ihm eine Architektenskizze der Wohnung. Zudem wollte er vom neuen Vermieter zunächst einmal knapp 700 Euro für eine defekte Spülmaschine wiederhaben, die er aus eigener Tasche bezahlt hatte. Als der Fall vor Gericht ging, zog der sture Mieter jedoch den Kürzeren. Er musste den neuen Vermieter in seine Wohnung lassen und konnte diese Entscheidung nicht von der Bezahlung der Spülmaschine abhängig machen (Amtsgericht München, Az.: 416 C 10784/16).
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Arbeitszeugnisse richtig unterschreiben
ARAG Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer ein Recht auf ein ordentlich unterschriebenes Arbeitszeugniss haben. Unterschreibt der Chef in Kürzeln oder auffällig quer zum Text, ist dies ein Formfehler, der nicht hingenommen werden muss. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber zunächst nur den Anfangsbuchstaben seines Namen unter das Arbeitszeugnis einer Mitarbeiterin gesetzt. Angeblich, weil ihm eine vollständige Unterschrift mit seinem gebrochenen Schlüsselbein nicht möglich gewesen sei. Nachdem die Frau sich darüber beschwerte, unterschrieb er zwar vollständig, aber nicht – wie üblich – unter den Zeugnistext, sondern quer dazu. Ein nicht hinnehmbares Verhalten, wie die ARAG Experten bestätigen (Landesarbeitsgericht Hamm, Az.: 4 Ta 118/16).
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Hohe Bußgelder für Wiederholungstäter
160 Euro und ein Monat Fahrverbot für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Stundenkilometern. Eine eigentlich viel zu hohe Strafe. Nach Bußgeldkatalogverordnung hätte der Mann lediglich 80 Euro zahlen müssen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es durchaus üblich ist, Wiederholungstäter bei Verstößen im Straßenverkehr im Einzelfall auch härter zu bestrafen und ihnen damit einen Denkzettel zu verpassen. Und den hatte dieser Fahrer durchaus verdient, denn er wurde in den letzten vier Jahren bereits in acht Fällen wegen zu hoher Geschwindigkeit verurteilt und hatte in dieser Zeit fünfmal ein einmonatiges Fahrverbot kassiert. Die Verdopplung der Strafe sollte ihn daher zur Besinnung bringen (Amtsgericht München, Az.: 911 OWi 437 Js 150260/16).
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