ARAG Verbrauchertipps

– Neue Versicherungskennzeichen
– Herzlichen Glückwunsch, Sie haben gewonnen!
– Kein Überstundenausgleich für Gutverdiener
– “Rettung” mit dem Helikopter bleibt kostenfrei

Neue Versicherungskennzeichen
Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa- , Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungskennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr. Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads und Minicars. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge mit Motorvolumen bis zu 50 Kubikzentimeter (ccm) und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h nicht über das Straßenverkehrsamt gemeldet werden. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von blau auf grün. Wer nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs ist, fährt nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern macht sich auch strafbar.

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Herzlichen Glückwunsch – Sie haben gewonnen!
So oder ähnlich hört man es immer wieder am Telefon – auch wenn man an gar keinem Glückspiel teilgenommen hat. Verbraucher sollen nach Plänen der Bundesregierung nun besser gegen diese unerwünschte Werbeanrufe und dubiose Gewinnspieldienste geschützt werden. Mit Bußgeld geahndet werden sollen künftig auch unzulässige Werbeaktionen mit automatischen Anrufmaschinen, wie ein Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums vorsieht. Bisher gilt dies bereits für normale Anrufe von Mitarbeitern, die sich ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung melden. Zudem sollen Bußgelder von derzeit maximal 50.000 auf bis zu 300.000 Euro erhöht werden. Hintergrund sind zahlreiche Beschwerden über unseriöse Praktiken. Zum Zeitplan, wann die neuen Regeln in Kraft treten sollen, ist zwar noch nichts bekannt; die Verschärfungen sind aber dringend notwendig. Denn bei solchen dubiosen Anrufen bieten Unternehmen gegen monatliche Vergütung zum Beispiel an, dass sie Kunden bei diversen Gewinnspielen anmelden. Verbrauchern werden solche kostspieligen Verträge laut ARAG Experten häufig regelrecht untergeschoben, besonders älteren Menschen oder unerfahrenen Jugendlichen. Wirksam werden sollen diese Verträge dem Entwurf zufolge dann auch nur noch durch einen Vertrag in Textform, also schriftlich, per Fax oder per E-Mail.

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Kein Überstundenausgleich für Gutverdiener
Rechtsanwälte trifft man häufig vor Gericht. Manchmal sind sie dort auch in eigener Sache unterwegs. In einem konkreten Fall war ein Anwalt einige Jahre in einer größeren Kanzlei angestellt. Zu der ihm in Aussicht gestellten Aufnahme in die Partnerschaft kam es allerdings nicht. Stattdessen kam die Kündigung und dem Anwalt die Idee, die von ihm seit Beginn des Arbeitsverhältnisses geleisteten Überstunden einzuklagen. Er rechnete 930,33 Überstunden zusammen und forderte hierfür einen Betrag in Höhe von rund 40.000 Euro. Die Kanzlei lehnte die Zahlung ab. Schließlich stünde im Arbeitsvertrag, dass mit dem Monatslohn “eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten” ist. Das Bundesarbeitsgericht weist zunächst zutreffend auf seine bisherige Rechtsprechung zur pauschalen Abgeltung von Überstunden hin. Danach war die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel, wonach alle Überstunden abgegolten seien, unwirksam. Denn der Arbeitnehmer müsse bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Nach Auffassung des BAG habe der Anwalt in diesem konkreten Fall aber nicht erwarten können, eine Vergütung für die erbrachten Überstunden zu erhalten: Die Vergütungserwartung wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein, erläutern ARAG Experten. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es jedoch gerade bei Besserverdienenden nicht (BAG, Az.: 5 AZR 406/10)

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“Rettung” mit dem Helikopter bleibt kostenfrei
Wird ein Reisender ohne Einwilligung mit dem Bergungshubschrauber transportiert, obwohl dies nicht dringend notwendig war, bleibt der Einsatz für ihn kostenfrei. In einem beispielhaften Fall unternahm eine Frau eine Bergwanderung. Als sie Kreislaufprobleme bekam, verständigte ein anderer Bergsteiger die Rettungsleitstelle, die wiederum den Luftrettungsdienst benachrichtigte. Dieser sandte einen Hubschrauber. Obwohl die Wanderin dies nicht wollte, flog der Rettungsdienst sie ins Krankenhaus. Dort konnte sie sofort wieder gehen. Für den Transport fielen 4.400 Euro an. Dies sollte die Bergsteigerin bezahlen, denn der Rettungseinsatz habe in ihrem Interesse gelegen. Das sah die Patientin ganz anders. Sie habe sich zwar überanstrengt und daher auch ein Kreislaufproblem gehabt, hätte aber keinen Arzt gebraucht, sondern nur Hilfe beim Abstieg. Die Kosten seien völlig unnötig angefallen. Für das Amtsgericht München war die Sache klar: Ein Ersatzanspruch besteht nicht! Da die Beklagte den Einsatz des Hubschraubers nicht beauftragt hatte, gäbe es einen solchen nur nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Danach könne jemand seine Aufwendungen ersetzt bekommen, wenn seine Handlung dem Interesse des anderen entsprochen hatte. Das Urteil des AG München (Az.: 281 C 22204/09) ist laut ARAG Experten rechtskräftig, denn das Landgericht München I hat die Berufung gegen das Urteil des zurückgewiesen (Az.: 13 S 17056/10).

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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.

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