Radweg/Bahn/Fettabsaugung
Radweg: Vorsicht bei Überholmanövern
Ist auf einem Radweg ein Überholmanöver mit ausreichendem Seitenabstand nicht möglich, so muss der schnellere Radler gegebenenfalls darauf verzichten. In einem konkreten Fall befuhr eine Radfahrerin einen zwei Meter breiten, als Radweg ausgewiesenen Sand- und Schotterweg. Dabei hielt sie eine Fahrlinie von etwa 80 Zentimeter zum rechten Rand des Weges ein. Als ein flotter Radler von hinten kam und sie überholen wollte, berührte er die Radfahrerin mit seiner rechten Schulter. Sie kam dadurch zu Fall und zog sich eine komplizierte Oberschenkelfraktur zu, welche zwei Operationen erforderlich machte. Die verunfallte Dame machte den Radler für den Unfall verantwortlich und klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Beklagte hingegen meinte, dass der Unfall hauptsächlich darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen habe. Ihre Fahrweise sei außerdem schwankend gewesen. Beides habe den Sicherheitsabstand beim Überholen verkürzt. Die Argumente des Beklagten vermochten jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht (LG) noch das von diesem in Berufung angerufene Oberlandesgericht (OLG) zu überzeugen. Die Richter gaben der Klage der verletzten Radlerin statt. Die Verpflichtung von Verkehrsteilnehmern, gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO beim Überholen einen Sicherheitsabstand einzuhalten, der eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt, gilt auch im Verhältnis zwischen zwei Radfahrern auf einem Radweg, erläutern ARAG Experten das Urteil (OLG Karlsruhe, Az.: 9 U 115/15).
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Mind the gap!
Achten Sie auf die Lücke! Dieser Sicherheitshinweis ist an allen Stationen der Londoner U-Bahn zu hören. Auch hierzulande könnte so ein wohlgemeinter Ratschlag nicht schaden, denn zwischen dem Bahnsteig und dem Ein- beziehungsweise Ausstieg in einen Waggon kann es erhebliche Niveauunterschiede geben. Für die Folgen daraus resultierender Stürze kann in der Regel nicht die Bahngesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. In einem jetzt entschiedenen Fall wollte eine Zugreisende in einen Waggon einer Privatbahn einsteigen. Dabei kam sie zu Fall und verletzte sich so schwer, dass sie an der Halswirbelsäule operiert werden musste. Die Dame verklagte die Bahngesellschaft auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt gut 25.000 Euro. Sie begründete dies damit, dass sich der Boden des Waggons weit unterhalb des Bahnsteiges befunden habe, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Sie sei daher förmlich ins Leere getreten und kopfüber in den Eisenbahnwagen gestürzt. Die beklagte Bahngesellschaft hielt dagegen, der Niveauunterschied habe gerade einmal 18 Zentimeter betragen. Der Sturz der Klägerin sei daher ausschließlich ihrer Unaufmerksamkeit geschuldet. Dem schloss sich das angerufene Landgericht (LG) an und wies die Klage der Frau als unbegründet zurück. Laut ARAG Experten hat der zuständige Richter bei einem Lokaltermin persönlich festgestellt, dass der Höhenunterschied zwischen dem Bahnsteig und den Einstiegen in die Waggons maximal 15 bis 20 Zentimeter beträgt. Ein solcher Niveauunterschied sei nicht so gravierend, dass er zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen würde, so die ARAG Experten weiter (LG Hildesheim, Az.: 5 O 97/16).
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Fettabsaugen ist nicht steuerlich absetzbar
Die Kosten einer Operation zur Beseitigung eines Lipödems (Fettverteilungsstörung) sind nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Im konkreten Fall machte eine Frau in ihrer Einkommensteuererklärung unter anderem Kosten in Höhe von 2.250 Euro für eine Fettabsaugung bei Lipödem (“Bananenrolle, Oberschenkel und Unterschenkel beiderseits”) als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse der Dame hatte diese Kosten trotz ärztlicher Verordnung nicht ersetzt. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an und begründete dies damit, dass sie nicht “zwangsläufig” im Sinne der einschlägigen Norm gewesen seien. Die Klägerin hatte demnach die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Klage wurde ebenfalls abgewiesen. Zwar könnten grundsätzlich auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein. Dies setze jedoch voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden sei. Die von der Klägerin vorgelegte Verordnung ihres behandelnden Arztes reichte im konkreten Fall nicht aus, erläutern ARAG Experten (FG Rheinland-Pfalz, Az.: 4 K 2173/15).
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