Mietwohnung: BGH stärkt das Recht auf Eigenbedarf
Die Kündigung eines Mietvertrages wegen Eigenbedarfs ist nach einem aktuellen Urteil auch dann zulässig, wenn die Möglichkeit dazu bereits bei Vertragsabschluss erkennbar war. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Landgerichts Mannheim auf, das eine solche Kündigung für rechtswidrig erklärt hatte. Im konkreten Fall wollte der Vermieter die Zwei-Zimmer-Wohnung in Mannheim seiner 20-jährigen Tochter geben und kündigte deswegen den erst zwei Jahre zuvor geschlossenen Mietvertrag. Die Tochter wohnte zuvor bei ihren Eltern, wollte nach einem einjährigen Aufenthalt in Australien dann aber in einer eigenen Wohnung leben. Das Landgericht hatte im April 2014 noch entschieden, dass der Vermieter den späteren Eigenbedarf schon bei Abschluss des Vertrags hätte voraussehen können und müssen. Nach dem aktuellen BGH-Beschluss muss das Landgericht neu über den Fall verhandeln. Laut ARAG Experten sind Mieter auch künftig nicht schutzlos: Sie können beispielsweise das Eigenbedarfsrisiko abfedern, indem sie schon bei Vertragsabschluss für einen gewissen Zeitraum einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbaren (BGH, Az.:VII ZR 154/14).
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Mietwohnung wird Eigentumswohnung: Vorkaufsrecht für Mieter wurde ausgeweitet
Wird eine Mietwohnung während der Mietzeit in eine Eigentumswohnung umgewandelt, um anschließend verkauft zu werden, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Um der Verdrängung der Mieter durch anschließende Eigenbedarfskündigungen der Käufer Grenzen zu setzen, wurde 2001 in solchen Fällen ein Vorkaufsrecht des Mieters verankert. Der Verkäufer oder der potenzielle Käufer müssen den Mieter über den Kaufvertrag und über sein bestehendes Vorkaufsrecht informieren. Der Mieter muss dann innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden, ob er kauft oder nicht. Er muss dann den Preis zahlen, den ein potenzieller Käufer bezahlt hätte. Laut ARAG Experten steht dem Mieter jetzt sogar eine Entschädigung zu, wenn der Mieter die Informationen über den Verkauf erst zu einem Zeitpunkt erhält, zu dem Kaufvertrag mit dem Drittkäufer schon abgewickelt worden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern erstmals Schadensersatz zugesprochen, weil ihre Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und später ohne ihr Wissen verkauft wurde. Damit wurde ihr Vorkaufsrecht vereitelt. Die Mieter aus Hamburg verlangen rund 80.000 Euro als Schadensausgleich. Grundsätzlich, so entschied der BGH, muss ihnen ihre ehemalige Vermieterin Schadensersatz zahlen. Die genaue Höhe muss allerdings noch ermittelt werden (BGH, Az.: VIII ZR 51/14).
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Festnetz: Anbieter wechseln – Rufnummer behalten
Wenn man den Festnetzanbieter wechselt, können Rufnummern meist ohne Schwierigkeiten vom alten zum neuen DSL Anbieter mitgenommen werden. Bei einer geplanten Mitnahme der Rufnummern wird die Portierung im Normalfall über den neuen Anbieter abgewickelt. Teilweise ist das sogar die Voraussetzung für eine erfolgreiche Mitnahme der Rufnummer. Wer zu einem neuen Anbieter wechseln möchte, kündigt seinen aktuellen Vertrag nicht selbst, sondern überlässt dem neuen Anbieter die Portierung der Rufnummer samt Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses. So kann einfach und bequem eine Weiternutzung der bisherigen Rufnummer sichergestellt werden. Die Portierung von Rufnummern ist mittlerweile auch höchstrichterlich als Standard akzeptiert. Scheitert diese, rechtfertigt das eine fristlose Vertragskündigung: Deutsche Gerichte haben die Gültigkeit der Sonderkündigung in einem Fall bestätigt, in dem die Nummernübertragung gescheitert, dem Kunden aber zuvor zugesagt worden war, dass der neue DSL Anbieter alle Formalitäten – einschließlich der Portierung der alten Rufnummer – als Service-Leistung abwickeln würde. Erfolgt mit dem Wechsel des DSL Anbieters allerdings auch ein Wohnortwechsel in einen anderen Vorwahlbereich, so können die bisherigen Rufnummern laut ARAG Experten nicht mitgenommen werden.
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.600 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.
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