Düsseldorf, 03.05.2013
– Finger weg von Krediten ohne Schufa
– Bei später Antwort zahlt die Behörde
– Flatrate – Einschränkung in AGB reicht nicht
Finger weg von Krediten ohne Schufa
Sie haben eine negative Schufa-Auskunft und bekommen keinen Kredit mehr bei Ihrer Bank? Kein Problem. Es wimmelt im Internet und in Tageszeitungen von Angeboten für Bargeldkredite ohne die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung zu befragen! Der Antragsteller muss meist allerdings deutscher Staatsbürger und jünger als 55 bis 58 Jahre sein. Schufafreie Kredite können idR auch nicht von Selbständigen, Rentnern, Geringverdienern sowie Azubis und Studenten in Anspruch genommen werden. Ansonsten wird einem in diesen Angeboten aber so einiges versprochen. Eine Studie im Auftrag der Schufa zeigt jetzt, was wirklich dahinter steckt. Fast immer sind solche Angebote nämlich unseriös. Bei den 177 Anfragen im Test kam es am Ende nur in zwei Fällen tatsächlich zu einer Kreditvergabe. Die Angebote in Kleinanzeigen und vor allem im Internet richten sich gezielt an Leute, die in finanziellen Schwierigkeiten stecken und Zusatzkosten in Kauf nehmen. Gebühren für die Erstellung des Angebots, für persönliche Beratungen zu Hause oder für teure Hotlines. Viele Kunden zahlen diese Gebühren und hören danach nie wieder etwas von den Anbietern. Pro Jahr werden schätzungsweise 400.000 Menschen Opfer eines unseriösen Kreditvermittlers, warnen ARAG Experten. In den wenigen Fällen, in denen tatsächlich ein Kredit bewilligt wird, sind die Konditionen für diesen Kredit an der Grenze zur Sittenwidrigkeit. Für einen Nettokredit in Höhe von 12.000 Euro sollte eine Testperson beispielsweise insgesamt mehr als 24.000 Euro zahlen – inklusive Gebühren, Zinsen und Provisionen entspricht das einem effektiven Jahreszins von mehr als 25 Prozent.
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Bei später Antwort zahlt die Behörde
Stellt ein Behinderter einen Antrag auf Erstattung eines Hilfsmittels zur Erleichterung beziehungsweise Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, so hat der Rehabilitationsträger, bei welchem der Antrag eingereicht wurde, innerhalb von zwei Wochen eine Entscheidung über seine Zuständigkeit zu treffen. Andernfalls muss er auch dann leisten, wenn er eigentlich nicht zuständig ist. Der Entscheidung lag die Klage einer Berufstätigen zugrunde, die unter starker Schwerhörigkeit litt. Sie wollte sich daher ein digitales Hörgerät anschaffen. Weil sie die deutlich bessere Hörqualität nach ihrer Aussage vor allem an ihrem Arbeitsplatz benötigte, bat sie die für die berufliche Rehabilitation zuständige Bundesagentur für Arbeit darum, die Kosten für das Gerät zu übernehmen. Zwei Monate nach ihrem Antrag teilte ihr die Bundesanstalt mit, dass nicht sie, sondern die Krankenkasse der Klägerin als Leistungsträger in Frage käme. Die Klägerin ließ jedoch nicht locker. Nach mehreren erfolglosen Einspruchsverfahren zog sie schließlich vor Gericht – mit Erfolg! Zwar bestätigten die Richter die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit, dass für Fälle wie den der Klägerin nicht sie, sondern deren Krankenkasse zuständig ist. Die Agentur wurde aber trotz allem dazu verurteilt, die von der Klägerin beantragten Leistungen zu erbringen. ARAG Experten erklären: Werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beantragt, so ist ein Rehabilitationsträger gemäß § 14 SGB IX dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang darüber zu entscheiden, ob er für die Leistung zuständig ist. Trotz Unzuständigkeit musste die Agentur für Arbeit also zahlen und das Gericht sah auch keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen (LSG Hessen, Az.: L 6 AL 160/09).
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Flatrate – Einschränkung in AGB reicht nicht
Ein Telefondienstleister, der mit einer monatlichen Pauschale für Kurznachrichten wirbt, darf nicht erst in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, dass sich das Angebot nur auf ein bestimmtes Netz bezieht. In dem konkreten Fall hatte eine Kundin einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen. In den Materialen des Anbieters wurde unter anderem mit einer SMS-Flatrate für nur 5 Euro pro Monat geworben. Das böse Erwachen kam für die Mobilfunkkundin nach der ersten Abrechnung. Denn da stellte sich heraus, dass sie für die von ihr versandten SMS nicht 5 Euro, sondern annähernd 600 Euro zahlen sollte. Die Dame fühlte sich übervorteilt und klagte. Denn es könne nicht sein, dass eine als Flatrate beworbene Leistung im Kleingedruckten ohne ausdrücklichen Hinweis so eingeschränkt werde, dass dem Kunden im Ergebnis doch wieder die normalen Kosten entstünden. Dem schlossen sich die Richter des Kieler Landgerichts an. Sie gaben der Klage gegen den Telefondienstleister statt. Ein allgemeiner Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus, um zu erläutern,welche möglichen Einschränkungen für den Vertrag gelten sollen. Wegen der Erfüllung des Tatbestands der ungerechtfertigten Bereicherung hat die Klägerin laut ARAG Experten einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits von ihr für die Kurznachrichten gezahlten Betrags (LG Kiel 1 S 25/12).
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Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
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