ARAG Experten mit spannenden Urteilen aus dem Reiserecht
Ist ein falsches Hotelzimmer ein Reisemangel?
Wer ein Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer bucht und stattdessen eine Einraum-Juniorsuite bekommt, hat unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Vater ein Familienzimmer buchte, weil er mit seiner dreijährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin verreisen wollte. Weil das gebuchte Hotel geschlossen war, bot ihm die Reiseveranstalterin eine Juniorsuite mit kombiniertem Wohn- und Schlafzimmer in einem anderen Hotel an. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und kündigte den Vertrag für die Pauschalreise. Anschließend klagte er auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude. Erst in zweiter Instanz hatte er Erfolg. Auch die Richter waren der Ansicht, dass die Unterbringung in der Juniorsuite nicht nur eine Unannehmlichkeit, sondern eine erhebliche Abweichung vom ursprünglich gebuchten Familienzimmer und mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden sei. Die Entschädigung betrug 55 Prozent des Reisepreises für ihn und seine Lebensgefährtin sowie 52 Prozent für seine Tochter (Landgericht Köln, Az.: 11 S 795/21).
Gilt die Verjährungsfrist auch bei Pauschalreisen?
Pauschalurlauber, deren Flug sich verspätet oder gar ausfällt, haben laut ARAG Experten drei Jahre Zeit, ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bei der Fluggesellschaft geltend zu machen. In einem konkreten Fall hatte eine Airline sich zunächst geweigert, zwei Urlaubern für eine knapp vierstündige Verspätung ihres Fluges nach Ägypten den geforderten Ausgleich von 800 Euro zu zahlen. Die Fluggesellschaft berief sich auf die zweijährige Verjährungsfrist, die oft bei Pauschalreisen gilt. Doch die Richter des Bundesgerichtshofs waren der Ansicht, dass hier eine dreijährige Frist gelte, unabhängig davon, ob der Flug separat oder als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde (Az.: X ZR 62/23).
Ist ein 1,3 Kilometer entfernter Strand in wenigen Gehminuten zu erreichen?
Wer einen Strandurlaub bucht, erwartet das Meer in unmittelbarer Nähe, vor allem dann, wenn in der Hotelbeschreibung steht, dass der Strand in wenigen Gehminuten erreichbar sei. Doch was heißt überhaupt “wenige Gehminuten”? Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem eine Urlauberin eine Rundreise durch Costa Rica gebucht hatte. Der Strand ihres Boutique-Hotels sollte fußläufig in wenigen Minuten erreichbar sein. Vor Ort stellte sie jedoch fest: Ein Fußmarsch dauerte etwa 25 Minuten, was ihr deutlich zu weit war. Also buchte sie kurzerhand ein Ersatzhotel und verlangte Schadensersatz vom Reiseveranstalter. Als dieser sich weigerte, landete der Fall vor Gericht. Mit Erfolg für die genervte Urlauberin. Denn auch die Richter waren der Ansicht, “wenige Gehminuten” dürfen maximal fünf Minuten zu Fuß bedeuten. Alles darüber hinaus ist eine irreführende Beschreibung. Der Reiseveranstalter musste daher die Kosten des Ersatzhotels übernehmen und zusätzlich Schadensersatz für einen verlorenen Urlaubstag zahlen (Amtsgericht München, Az.: 242 C 13523/23).
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