Aktuelle Urteile auf einen Blick
+++ Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge? +++
Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs für das Fahrzeug auferlegt werden, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde. Eine Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters ist laut ARAG jedoch nur dann zulässig, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind (VG Mainz, Az.: 3 L 1482/15.MZ).
+++ Diebstahl aus Hotelsafe ist kein Reisemangel +++
Ein Diebstahl aus dem Hotelsafe stellt laut ARAG in der Regel keinen Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Ein Organisationsverschulden des Reiseveranstalters wegen bereits vorhandener Einbruchspuren lehnte es ab. Um eine Verpflichtung zu besonderen Schutzmaßnahmen annehmen zu können, müsste der Kläger nachweisen können, dass es bereits mehrere Einbrüche gab und dem Reiseveranstalter dies bekannt war (AG München, Az.: 275 C 11538/15).
+++ Fahrschüler ist für Schutzkleidung verantwortlich +++
Ein Fahrlehrer muss seinen Schülern, die den Motorradführerschein machen wollen, auch beibringen, geeignete Schutzkleidung zu tragen. Die Schüler tragen aber auch selbst Verantwortung für geeignete Kleidung. Laut ARAG wurde die Klage eines Fahrschülers abgewiesen, der wegen Verletzungen beim Fahrunterricht die Fahrschulkosten nicht hatte begleichen wollen (AG Ansbach, Az.: 5 C 1795/14).
Langfassungen:
Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge?
Die Antragstellerin ist Inhaberin eines in Form einer GmbH organisierten Handwerksbetriebs und hält hierfür sechs Fahrzeuge. Mit einem Betriebsfahrzeug wurde eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin gab die Kreisverwaltung der Antragstellerin als Halterin für alle Fahrzeuge der Firma unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin erfolgreich im Eilverfahren. Rechtmäßig war die Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, mit dem Abstandsvorschriften verletzt worden sind. Die Feststellung des hierfür verantwortlichen Fahrzeugführers ist nicht gelungen, weil die Halterin des Fahrzeugs nicht in der notwendigen Weise an der Ermittlung des Verantwortlichen mitgewirkt hatte. Der Eilantrag war jedoch hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage für die übrigen Kraftfahrzeuge des Betriebs begründet. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt habe. Darüber hinaus müsse eine Abschätzung vorgenommen worden sein, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beiden Anforderungen wurde vorliegend der Antragsgegner nicht gerecht, erklären ARAG Experten (VG Mainz, Az.: 3 L 1482/15.MZ).
Diebstahl aus Hotelsafe ist kein Reisemangel
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Der Kläger behauptet, dass am während seines Aufenthaltes in das Hotelzimmer eingebrochen wurde und aus dem Safe 666 Euro und 108 US-Dollar in bar entwendet worden sind. An der Zimmertüre hätten sich bereits bei Einzug alte Einbruchspuren befunden. Der Kläger habe sich mit seiner Frau zwei bis drei Stunden zur Anzeigenaufnahme bei der örtlichen Polizei befunden. Beide hätten aus Angst vor weiteren Einbrüchen den Urlaub nicht mehr genießen können. Der Kläger verlangte daher von dem Reiseveranstalter Schadensersatz für das entwendete Geld. Zudem war er der Meinung, dass die Reise wegen des Diebstahls mangelhaft war und begehrte Schadensersatz wegen des vertanen Urlaubs in Höhe von 20 Prozent des Reisetagespreises, insgesamt 167 Euro für sechs Tage. Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen, denn der Diebstahl als solcher stelle keinen Reisemangel dar. Ein Diebstahl ist eine Störung, die aus dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden herrühre, erläutern ARAG Experten die Begründung des Gerichts. Auch die Spuren an der Tür ändern hieran nichts. Um einen Mangel zu begründen, bedürfe es einer weit umfangreicheren Darstellung der Hotelorganisation und des Nachweises, dass es in dem Hotel aufgrund eines Sicherheitsfehlers wiederholt zu Einbrüchen gekommen ist, von denen die Beklagte Kenntnis erlangt hat (AG München, Az.: 275 C 11538/15).
Fahrschüler ist für Schutzkleidung verantwortlich
Der klagende Fahrschüler war im Unterricht für den Motorradführerschein zweimal gestürzt und hatte sich dabei am Sprunggelenk verletzt. Er trug beim Unterricht knöchelhohe Stiefel, die jedoch seine Verletzung nicht verhindert hatten. Der Schüler wollte deswegen die Fahrschulkosten in Höhe von 1.600 Euro nicht zahlen. Das aufgerufene Gericht entschied, dass der Fahrlehrer die Vorschriften eingehalten hatte, wonach die Stiefel knöchelhoch sein mussten. Im Übrigen müsse ein Fahrschüler im öffentlichen Straßenverkehr auch selbst eine gewisse Reife mitbringen, bei der man ein vernünftiges Verhalten bei der Wahl der Schutzkleidung erwarten könne, erklären ARAG Experten (AG Ansbach, Az.: 5 C 1795/14).
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 14 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.700 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,6 Milliarden EUR.
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