Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Fahrlässiger Diebstahl des Wohnungsschlüssels +++
Schließt eine Hausratsversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlässig ermöglichten Diebstahls des Wohnungsschlüssels aus, kann laut ARAG eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lässt, keine Entschädigung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden (OLG Hamm, Az.: 20 U 174/16).
+++ Blendende Photovoltaikanlage +++
Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Ein Grundstückseigentümer sah laut ARAG wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt (OLG Düsseldorf, Az.: I-9 U 35/17).
+++ Beeinträchtigung des Eigentumsrechts durch Leiter+++
Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne der Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen laut ARAG das Eigentumsrecht der Nachbarn (AG München, Az.: 233 C 29540/15).
Langfassungen:
Fahrlässiger Diebstahl des Wohnungsschlüssels
Schließt eine Hausratsversicherung den Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstahl im Fall eines fahrlässig ermöglichten Diebstahls des Wohnungsschlüssels aus, kann eine Versicherungsnehmerin, die ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel unbeaufsichtigt im Fahrradkorb lässt, keine Entschädigung verlangen, wenn die Tasche gestohlen und mithilfe des Wohnungsschlüssels Gegenstände aus der Wohnung entwendet werden. Die Klägerin unterhielt im konkreten Fall bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass ein Einbruchsdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigen Schlüssels eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Dies jedoch nur unter der Voraussaetzung, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. Im Juli 2013 war das Fahrrad der Klägerin auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier für wenige Minuten ohne Beobachtung geblieben. In dieser Zeit entwendete ein unbekannter Täter die Handtasche. Mit Hilfe des entwendeten Schlüssels drangen Unbekannte in die Wohnung der Klägerin ein und stahlen nach ihren Angaben unter anderem Schmuck, Mobiltelefone und Laptops. Den Gesamtwert der entwendeten Gegenstände bezifferte sie mit 17.500 Euro. Vom beklagten Versicherer verlangte sie zunächst den Ersatz der Hälfte des Wertes dieser Gegenstände. Die Klage hatte keinen Erfolg, da kein nach den Versicherungsbedingungen versichertes Ereignis vorliege. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, indem sie ihre Handtasche mit dem Hausschlüssel und Ausweispapieren unbeabsichtigt im Fahrradkorb gelassen habe. Da die Diebe mithilfe dieses Schlüssels in die Wohnung gelangt seien, liege kein versichertes Ereignis vor, erklären ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 20 U 174/16).
Blendende Photovoltaikanlage
Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Im entschiedenen Fall fühlte sich ein Grundstückseigentümer durch die Photovoltaikanlage des Nachbarn gestört, da von dieser erheblichen Blendungen ausgehen würden. Die Sache landete vor Gericht. Es träten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe, an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als “Absolut”-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsse der Kläger nicht dulden. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zugunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das LG hatte die Klage abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung. Nach Auffassung des OLG kommt es jedoch auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an und entschied laut ARAG Experten zugunsten des Klägers. Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage sei nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren (OLG Düsseldorf, Az.: I-9 U 35/17).
Beeinträchtigung des Eigentumsrechts durch Leiter
Das Anlehnen einer Leiter an der Dachrinne der Nachbarn und das Bohren von Löchern an der Außenwand des Nachbarhauses verletzen das Eigentumsrecht. Die Parteien des Rechtsstreits sind Nachbarn zweier angrenzender Reihenmittelhäuser. Während des mehrwöchigen Sommerurlaubs der Kläger im Jahr 2015 errichteten die Beklagten zwischen den Terrassen der Reihenmittelhäuser der Parteien eine Holztrennwand ohne vorherige Genehmigung der Kläger. Diese Holztrennwand befestigten die Beklagten an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger im ersten Stock über Bohrlöcher und Dübel. Während des laufenden Gerichtsverfahrens beseitigten die Beklagten die Befestigung der Sichtschutzwand am Haus der Kläger und verfüllten die Dübellöcher. Außerdem lehnten die Beklagten über mehrere Monate hinweg ihre Metallleiter an die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger an. Diese Metallleiter kann die Dachziegelabschlusskante des Hauses der Kläger beschädigen. Bei der Leiter handelt es sich um eine große schwere Metallleiter. Die Leiter lehnte auf Höhe des Dachflächenfensters der Kläger und ermöglichte den Einblick in den Wohn- und Schlafraum der Kläger. Die Beklagten weigerten sich, die Leiter zu entfernen, da sie zu 100% auf ihrem eigenen Grundstück stehe. Die Kläger erhoben Klage zum AG München gegen ihre Nachbarn auf dauerhafte Entfernung der Leiter und darauf, es zukünftig zu unterlassen, Dübellöcher und Befestigungen an der Wohnzimmeraußenwand der Kläger anzubringen. Die zuständige Richterin gab den Klägern Recht. Das Anlehnen der Leiter stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar. Durch die Anlehnung der Leiter an die Dachkante der Kläger nutzten die Beklagten die Dachkante der Kläger. Das Eigentumsrecht beinhalte auch die Ausschlussfunktion, jeden Nichtberechtigten von der Nutzung seines Eigentums abzuhalten. Die Kläger könnten daher von den Beklagten die Entfernung der Leiter verlangen, so das Urteil. Die Kläger könnten auch verlangen, dass die Nachbarn Eingriffe in die Bausubstanz ihrer Wohnzimmeraußenwand unterlassen. Die Anbringung von Bohrlöchern in die Wohnzimmeraußenwand des Hauses der Kläger durch die Beklagten stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger dar. Durch diesen Eingriff bestehe die Gefahr, dass Wasser in die Wohnzimmerwand der Kläger eindringe und/oder Frostschäden entstehen, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 233 C 29540/15).
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