ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Grichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Bei Hitzefrei in der Schule müssen auch Eltern frei bekommen +++
ARAG Experten weisen darauf hin, dass berufstätige Eltern von ihrem Chef freigestellt werden müssen, wenn ihre Kinder in der Schule kurzfristig Hitzefrei bekommen und sie die Betreuung nicht anders organisieren können.

+++ Reiserecht auf Fahrt mit Autoreisezug nicht anwendbar +++
Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel kein Reiserecht anwendbar. Deswegen könne laut ARAG bei einer Verspätung grundsätzlich weder Schadenersatz für vertane Urlaubszeit noch eine Minderung des Reisepreises verlangt werden (AG München, AZ.: 132 C 9692/16).

+++ Betrugsschaden als Werbungskosten +++
Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung ist laut ARAG allerdings, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war (BFH, Az.: IX R 24/16).

Langfassungen:

Bei Hitzefrei in der Schule müssen auch Eltern frei bekommen
So schön Hitzefrei für Schüler auch ist – für berufstätige Eltern bedeuten die spontanen sommerlichen Freistunden puren Stress. Denn vor allem die kleinen Abc-Schützen müssen zu Hause betreut werden. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass berufstätige Eltern bei Hitzefrei kurzfristig von ihrem Chef freigestellt werden müssen, wenn es niemanden gibt, der auf den Nachwuchs aufpassen könnte. Diese zusätzliche Freizeit bleibt allerdings in der Regel unbezahlt.

Reiserecht auf Fahrt mit Autoreisezug nicht anwendbar
Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel kein Reiserecht anwendbar. Der Kläger aus Iserlohn buchte im verhandelten Fall bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei hin und zurück. Bei Vertragsschluss erfolgte ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen der Reiseveranstalterin. Dort ist unter Punkt 11 c bestimmt: “Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchsdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegen (die Reiseveranstalterin) ausgeschlossen.” Während der Hinreise wurden zahlreiche Pkws im Autoreisezug von unbekannten Tätern aufgebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Als dies in den Morgenstunden des 09.07.2015 bemerkt wurde, wurde der Zug angehalten. Die Aufnahme der Diebstahlsdelikte durch die örtlich zuständige Polizei dauerte zwölf Stunden. Der Kläger begehrt von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50%, außerdem verlangt er 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Sache landete vor Gericht – allerdings ohne Erfolg für den Kläger. Das AG München wies die Klage ab, denn dem Vertrag handele es sich um keinen Reisevertrag. Gegenstand des Vertrags sei nur die Personen- und Sachbeförderung gewesen, aber gerade nicht ein über die Beförderung hinausgehender Erfolg, wie es eine Reise voraussetze. Ein Anspruch auf Zahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nicht, denn es fehle an einer Vorschrift, die im Rahmen des Werk- und Frachtrechts einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsieht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, einen Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall vorzusehen. Auch ein Anspruch auf Minderung des Beförderungsentgelts bestehe nicht. Die bloße Verspätung einer Werkleistung könne keinen Mangel begründen. Insgesamt hatte die Klage daher keinen Erfolg, so die ARAG Experten (AG München, AZ.: 132 C 9692/16).

Betrugsschaden als Werbungskosten
Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Im verhandelten Streitfall beabsichtigte der Kläger den Erwerb eines Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich. Dies wollte der Kläger als Werbungskosten geltend machen. Steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar. Sie können im Regelfall aber nicht sofort, sondern nur zeitanteilig in Form der Absetzungen für Abnutzung geltend gemacht werden. Anders ist dies, wenn die Gegenleistung nicht erbracht wird, wenn es also entweder nicht zur Herstellung des Gebäudes oder nicht zur Anschaffung kommt. In diesem Fall sind die vergeblich aufgewandten Beträge sofort in voller Höhe als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Der BFH hat dem Kläger im Grundsatz Recht gegeben. Die einzige Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener (vergeblicher) Aufwendungen sei die Erwerbs- und Vermietungsabsicht. Daran bestünden hier keine Zweifel, denn der Kläger habe das Grundstück später erworben und tatsächlich vermietet. Der BFH hat die Sache gleichwohl an das FG zurückverwiesen, denn es müsse noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von dem Makler nicht mehr zurückbekommen werde. Hierauf komme es für die Abziehbarkeit als Werbungskosten entscheidend an, so die ARAG Experten (BFH, Az.: IX R 24/16).

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.

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