ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile und (Corona-)Themen auf einen Blick

+++ Absehen vom Fahrverbot +++
Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 43 Stundenkilometer indiziert die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, vorliegen. Dies bedarf nach Auskunft der ARAG Experten laut Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen (Az.: 3 Ss-OWi 415/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des OLG Frankfurt.

+++ Überstunden müssen nachgewiesen werden +++
Will sich ein Arbeitnehmer seine Überstunden bezahlen lassen, muss er deren Ableistung beweisen – ebenso wie deren Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber. Das hat laut ARAG Experten das Bundesarbeitsgericht entschieden. Daran habe sich auch nichts durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs geändert, der vor drei Jahren verlangt hatte, dass Unternehmen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zuverlässig aufzeichnen (Az.: 5 AZR 359/21; 5 AZR 451/21; 5 AZR 474/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BAG.

+++ Beitragsrückzahlung von Fitnessstudio bei Corona-bedingter Schließung +++
Die Betreiberin eines Fitnessstudios muss Beiträge zurückzahlen, die sie während der Corona-bedingten Schließung von einem Mitglied per Lastschrift eingezogen hat. ARAG Experten verweisen auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dem Rückzahlungsanspruch könne die Studiobetreiberin insbesondere nicht entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird (Az.: XII ZR 64/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die Pressemitteilung des BGH.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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