Aktuelle Urteile auf einen Blick
+++ Mehr Zeit für Mietüberweisung +++
Laut ARAG können sich Mieter jetzt mehr Zeit lassen als im Mietvertrag steht, um die Miete zu überweisen. Das Geld muss nicht am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (BGH, Az.: VIII ZR 222/15).
+++ Außerordentliche Kündigung wegen füttern von Tauben +++
Ein Vermieter ist laut ARAG berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das tägliche mehrfache Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt (AG Nürnberg, Az.: 14 C 7772/15).
+++ Verkehrssicherungspflicht einer Apotheke +++
Eine Apotheke treffen in der Regel geringere Sicherungspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang wie etwa Kaufhäuser. Bei winterlichen Wetterverhältnissen müssten Kunden in Geschäften laut ARAG eine gewisse Feuchtigkeit des Fußbodens hinnehmen (AG München, Az.: 274 C 17475/15).
Langfassungen:
Mehr Zeit für Mietüberweisung
Mieter können sich jetzt mehr Zeit lassen, um die Miete zu überweisen. Das Geld muss nicht am dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters sein. Diese allgemein übliche Klausel im Mietvertrag ist unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschied. Danach reicht es aus, wenn Mieter die Miete am dritten Werktag des Monats bei ihrer Bank anweisen. Damit gaben die Karlsruher Richter Mietern in Köln recht. Sie hatten schon 2013 eine Abmahnung erhalten, weil die Miete am dritten Werktag des Monats mehrfach noch nicht auf dem Konto der Vermieterin war. Von März bis Mai 2014 zahlten sie dann ihre Miete jeweils zu Monatsbeginn und spätestens am dritten Werktag bar bei ihrer Bank ein. In allen drei Monaten kam das Geld nicht bis zum dritten Werktag bei der Vermieterin an. Die Vermieterin kündigte und klagte auf Räumung der Wohnung. Wie schon die Vorinstanzen wies nun auch der BGH die Räumungsklage ab. Die Kündigung war unwirksam, weil die Beklagten die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt hatten, so ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 222/15).
Außerordentliche Kündigung wegen füttern von Tauben
Ein Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrmaliger Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt. Der Beklagte hatte im konkreten Fall vom Kläger eine Wohnung angemietet. Nachdem der Beklagte mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Kläger auf, das Füttern künftig zu unterlassen. Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte. Das AG Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt. Das Verhalten des Beklagten, der an sieben Tagen mehrmals täglich Tauben gefüttert habe, stelle eine erhebliche und nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung habe beenden dürfen. Der Beklagte habe durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört. Auch Nachbarn seien bereits an den Kläger herangetreten und hätten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden. Der Beklagte habe trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht reagiert, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte, so die ARAG Experten (AG Nürnberg, Az.: 14 C 7772/15).
Verkehrssicherungspflicht einer Apotheke
Eine Apotheke treffen in der Regel geringere Sicherungspflichten als Geschäfte mit großem Publikumsandrang wie etwa Kaufhäuser. Im konkreten Fall hatte eine Kundin Bei einem Sturz in einer Apotheke eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellenbogen erlitten. Sie musste operiert werden und war einige Wochen arbeitsunfähig. Zum Unfallzeitpunkt herrschte winterliche Witterung, aufgrund dessen die Wege zur Apotheke teilweise mit Schnee und Schneematsch bedeckt waren. Im Eingangsbereich der Apotheke befanden sich zwei Fußmatten mit einer Lauflänge von jeweils circa 1,40 Meter. Eine davon war etwas gröber und lag vor der Eingangstür, die andere war etwas feiner und befand sich im Innenbereich. Eine Reinigungskraft war gerade dabei, den Boden zu reinigen. Die Kundin meint, aufgrund des feuchten Fußbodens ausgerutscht zu sein und verlangt von der Apotheke die Aufwendungen, die ihr aus dem Unfall entstanden sind und ein Schmerzensgeld. Die Apotheke habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Da der Eigentümer der Apotheke sich weigerte zu zahlen, landete die Sache vor Gericht. Das AG München wies die Klage ab, denn der Apotheker habe keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin verletzt. Grundsätzlich seien diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Mensch für ausreichend halten darf. Eine Apotheke träfen geringere Verkehrssicherungspflichten als zum Beispiel Kaufhäuser oder sonstige Einrichtungen mit großem Publikumsandrang. In Apotheken herrsche regelmäßig kein Publikumsandrang, der die Einsehbarkeit des Bodenbereichs für Kunden signifikant einschränkt. Zudem gingen von den Auslagen einer Apotheke keine besonderen Ablenkungswirkungen aus und auch das Warensortiment einer Apotheke ruft regelmäßig keine erhebliche Sturzgefahr für Kunden hervor. Gerade im Winter existiere aber die naheliegende Gefahr, dass Kunden von draußen Feuchtigkeit und Verunreinigungen in eine Apotheke hineintragen und dadurch der Boden zu einer Gefahrenstelle wird. Der Apotheker habe aber ausreichend dafür Sorge getragen, dass Feuchtigkeit und Verunreinigungen nach Möglichkeit nicht in den Innenraum der Apotheke gelangen und, wenn doch, umgehend beseitigt werden, ergänzen ARAG Experten (AG München, Az.: 274 C 17475/15)
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
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