ARAG Recht schnell…

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Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Weitere Sperrzeiten nach entsprechender Belehrung +++
Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und zeigt damit versicherungswidriges Verhalten, kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen eintreten. Dies geht aber nur, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist. ARAG Experten verweisen auf entsprechende Entscheidungen des BSG (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BSG.

+++ Keine pauschale Überstundenvergütung +++
Eine tarifvertragsersetzende Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen einer Gewerkschaft und ihrem Gesamtbetriebsrat ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass Gewerkschaftssekretäre, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Diese Regelung bestimme die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht hinreichend klar und verletze zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied laut ARAG das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 452/18).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG.

+++ Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld zurückerstatten +++
Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann der Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter gezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 5 K 1182/19).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung der FG Rheinland-Pfalz.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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