Gerichtsurteile zum Schmunzeln
Nackidei, nackidei, alle sind heut’ nackidei…
Während in Rolf Zuckowskis Kinderlied allerlei Getier einvernehmlich die Hüllen fallen lässt, kann nackte Haut unter Mietern schon einmal zu Irritationen oder gar Streit führen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf einen konkreten Fall, in dem eine Mieterin auf nahtlose Bräune bestand. Folglich sonnte sie sich am liebsten splitterfasernackt im angemieteten Garten. Das gefiel ihrem Vermieter gar nicht. Er kündigte seiner freizügigen Mieterin. Der Fall landete vor Gericht. Das Argument des prüden Vermieters: Nacktes Sonnenbaden störe den Hausfrieden und zudem fürchte er das Gerede der Dorfgemeinschaft. Doch die Richter entschieden zugunsten nackter Haut. Einerseits sei es die freie Entscheidung der Mieterin, wie sie sich sonnen will. Zudem sei eine Störung des Hausfriedens in diesem Fall gar nicht gegeben, da die Sonnenanbeterin einen Teil des Bauernhofes angemietet hatte, der über einen separaten Eingang verfügt (Amtsgericht Merzig, Az.: 23 C 1282/04).
Kosten für Verhütung müssen nicht erstattet werden
Die Ehe war wild: Es fehlte nicht nur der Trauring, auch mit der Treue nahm die Partnerin es nicht so genau und vergnügte sich auch mit anderen Geschlechtspartnern. Als die nichteheliche Lebensgemeinschaft auseinanderging, forderte der gehörnte Partner von seiner Ex die Erstattung der Kosten für die Empfängnisverhütung, die er während der Beziehung allein getragen hatte. Doch vor Gericht zog er laut ARAG Experten den Kürzeren. Denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung von Verhütungskosten. Auch wenn das Verhütungsmittel beim Sex mit einem Dritten zum Einsatz kam (Amtsgericht Trier, Az.: 32 C 61/01).
Kleine Männer ganz groß
Es soll etwa eine Viertelmillion von ihnen geben. Meist männlich und manchmal recht obszön und daher mitunter verboten. Dabei gehört er zum deutschen Kulturgut: Der Gartenzwerg. Als Dekoration steht er in Gärten, auf Balkonen oder auf Campingplätzen herum. Es gibt ihn in allen erdenklichen Formen und Farben und nicht immer ist der Gartenzwerg erlaubt. Denn zeigt er dem Nachbarn beispielsweise die Zunge, den Stinkefinger oder gar den blanken Hintern, ist laut ARAG Experten Schluss mit lustig. Dann stellt der kleine Mann eine Ehrverletzung dar und muss entfernt werden (Amtsgericht Grünstadt, Az.: 2a C 334/93). Oder aber man wird kreativ. So umwickelte der Besitzer eines anderen Stinkefinger-Gartenzwerges den erhobenen Mittelfinger der Figur mit etwas Stoff und fügte eine Blume hinzu. Damit war die beleidigende Wirkung, über die sich ein Nachbar zuvor beschwert hatte, futsch und der Zwerg durfte bleiben (Amtsgericht Elze, Az.: C 210/99).
Gefährliche Ruhestörung bei der Sportschau
Die Sportschau am Samstagabend ist für viele Millionen Bundesbürger Pflichtprogramm. Wer diese Tradition stört und auch noch wagt, während der heiligen Sendung Lärm zu verursachen, lebt gefährlich. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem es sogar zu Handgreiflichkeiten zwischen zwei Nachbarn kam, weil einer der beiden am Samstagabend lieber im gemeinsamen Wohnhof mit seiner Kreissäge arbeitete, anstatt die Sportschau zu sehen. Als er der Bitte des Sportschau-Fans nach Ruhe nicht nachkam, machte dieser kurzen Prozess und schlug seinen fleißigen Nachbarn mit einem Knüppel, versuchte, ihm ins Auge zu stechen, biss ihm ins Ohr und verdrehte ihm die Nase. Der verprügelte Hobby-Handwerker zog mit diversen Prellungen und Abschürfungen vor Gericht und erhielt ein Schmerzensgeld von 800 Euro. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dem malträtierten Mann zwar vorzuwerfen sei, dass er mit seinen Kreissägearbeiten am Samstagabend gegen das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verstoßen hatte. Aber ein Mitverschulden ließ sich daraus nicht ableiten (Amtsgericht Frankfurt, Az.: 32 C 105/21 (86)).
Auch Frauen dürfen im Verein fischen
Die Satzung des Fischertagsvereins M. e. V. sagt es deutlich: In die Gruppe der Stadtbachfischer dürfen nur Männer aufgenommen werden. Das Besondere an dieser Untergruppe: Das traditionelle jährliche Ausfischen des Stadtbaches war allein ihren Mitgliedern vorbehalten. An diesem Brauch wollte nun aber auch die eine Frau teilnehmen, die als Vereinsmitglied bereits in einer anderen Untergruppe aktiv war. Die Herren der Schöpfung verwehrten ihr jedoch die Mitgliedschaft und verwiesen auf die Vereinssatzung. Doch die Frau wehrte sich und zog vor Gericht. Laut ARAG Experten entschieden die Richter zugunsten der künftigen Stadtbachfischerin und wiesen darauf hin, dass der Verein zur Gleichbehandlung verpflichtet sei und daher bei gegebener Eignung auch Frauen aufnehmen und mitfischen lassen muss (Landgericht Memmingen, Az.: 13 S 1372/20).
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