Die korrekte und vollständige Erklärung steuerlicher Sachverhalte gehört zu den Grundpflichten eines jeden Steuerpflichtigen
. Fehler in Steuererklärungen lassen sich jedoch nicht immer vermeiden – sei es durch Unachtsamkeit, neue rechtliche Bewertungen oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. In solchen Fällen tritt der § 153 Abgabenordnung (AO) in den Vordergrund. Besonders der Absatz 4 dieser Vorschrift wurde mit dem **Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Verbesserung der steuerlichen Transparenz** neu gefasst und sorgt in der Praxis für deutliche Verschärfungen.
Der folgende Beitrag beleuchtet die Hintergründe, Reichweite und praktischen Auswirkungen der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO – und zeigt auf, was Unternehmen wie auch Privatpersonen beachten sollten.
**Was regelt § 153 AO – und was ist neu an Absatz 4?**
§ 153 AO verpflichtet Steuerpflichtige, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen, sobald sie erkennen, dass die ursprüngliche Erklärung fehlerhaft war. Diese sogenannte **Berichtigungspflicht** ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzlich normierte Verpflichtung.
Der neu eingeführte **Absatz 4** regelt nun zusätzlich die **Anzeigepflicht von Dritten**, insbesondere **Beratern, Unternehmen und Konzernen**, die im Rahmen ihrer steuerlichen Pflichten oder Compliance-Strukturen mögliche Fehler in Steuererklärungen aufdecken.
Konkret verpflichtet § 153 Abs. 4 AO Personen und Unternehmen, dem Finanzamt eine mögliche Berichtigungspflicht **aktiv anzuzeigen**, wenn ihnen **berufsbedingt oder im Rahmen innerbetrieblicher Prüfungen** Umstände bekannt werden, die zu einer Berichtigung nach § 153 AO führen könnten.
**Wer ist betroffen?**
Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO betrifft insbesondere:
-Steuerpflichtige Unternehmen (inkl. Konzernen), die interne Kontrollsysteme (IKS) zur Steuer-Compliance einsetzen,
-Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf relevante Sachverhalte stoßen,
-Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter, wenn sie z.B. fehlerhafte Lohnsteueranmeldungen erkennen.
Auch bei internen Revisionen, Betriebsprüfungen, Tax CMS (Tax Compliance Management System) oder sonstigen Kontrollen können fehlerhafte Angaben entdeckt werden – in diesen Fällen greift § 153 Abs. 4 AO.
**Inhalt und Ablauf der Anzeigepflicht**
Wird bei einer Überprüfung ein steuerlich relevanter Fehler entdeckt, muss dieser dem zuständigen Finanzamt **unverzüglich schriftlich** angezeigt werden. Die bloße Korrektur in einer späteren Erklärung genügt **nicht**.
Wesentliche Anforderungen sind:
-Klarstellung der Fehlerquelle (z.B. fehlerhafte Verbuchung, falsche Einschätzung),
-Betroffene Steuerart und Zeitraum,
-Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung (z.B. Nachzahlungspotenzial),
-Hinweis auf geplante oder zeitnahe Berichtigung.
Die Anzeige muss so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Finanzamt die steuerliche Relevanz einschätzen kann.
**Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht**
Die Nichtanzeige trotz Anzeigepflicht kann erhebliche **steuerstrafrechtliche Konsequenzen** nach sich ziehen. Denn sobald ein Fehler erkannt wird, entsteht auch die Pflicht zur Berichtigung und damit unter Umständen zur strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO).
Unterbleibt die Anzeige, obwohl ein Hinweis vorliegt, kann dies als **vorsätzliche Steuerhinterziehung** gewertet werden. Dabei genügt **bedingter Vorsatz** – also das billigende Inkaufnehmen der steuerlichen Unrichtigkeit.
**Zusammenhang mit Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS)**
Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Tax CMS implementiert. Kommt es dabei zu internen Feststellungen steuerlicher Fehler, **kann dies automatisch eine Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht auslösen**.
Wichtig: Ein wirksames Tax CMS schützt nicht vor der Pflicht zur Anzeige – vielmehr wird durch dessen Einführung häufig überhaupt erst erkannt, dass § 153 AO Anwendung finden muss.
**Praxistipp: Strukturierte Umsetzung und Dokumentation**
-Interne Prozesse schaffen, um steuerlich relevante Prüfungsfeststellungen schnell an die Steuerabteilung oder den Steuerberater weiterzuleiten,
-Zeitnah prüfen, ob eine Anzeigepflicht besteht – insbesondere bei Rückfragen oder Zweifeln,
-Dokumentieren, wann, wie und mit welchem Ergebnis Sachverhalte bewertet wurden,
-Bei Unsicherheit: Frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt halten.
**Fazit**
§ 153 Abs. 4 AO erweitert die steuerlichen Mitwirkungspflichten erheblich. Die aktive Anzeigepflicht führt zu einem Umdenken in vielen Unternehmen und Kanzleien: Weg vom bloßen Reagieren hin zu proaktivem Melden von steuerlich relevanten Fehlern. Wer hier rechtzeitig, vollständig und offen handelt, kann sich nicht nur vor rechtlichen Risiken schützen, sondern auch das Vertrauen der Finanzverwaltung stärken.
Die Implementierung geeigneter Compliance-Strukturen sowie die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern und Beratern werden damit zu zentralen Pfeilern moderner Steuer-Compliance. In einer Zeit zunehmender Digitalisierung und Kontrolle ist Transparenz das beste Schutzschild.
Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:
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