Ein Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einrichten, dass er beim Passieren eines Verkehrsschildes, das die Geschwindigkeit beschränkt, diese vorgeschriebene Geschwindigkeit auch ei
Das bedeutet, dass beim Einfahren in eine Ortschaft direkt ab dem Ortschild die Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Beim Verlassen einer Ortschaft darf dementsprechend erst ab dem Ortschild schneller als 50 km/h gefahren werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen aufgrund besonderer Umstände nicht rechtzeitig erkannt werden können. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Verkehrszeichen durch einen vorausfahrenden LKW verdeckt wird.
Allerdings gibt es in den Bundesländern Richtlinien, in denen unter anderem festgelegt wird, in welchem Abständen zum Verkehrszeichen geblitzt werden darf. Weiterhin werden dort auch die Kriterien für die Auswahl einer Messstelle genannt.
In Hessen muss nach diesen Richtlinien in der Regel mindestens ein Abstand von 100 m zum Verkehrsschild eingehalten werden. Geblitzt werden soll u.a. an Unfallpunkten mit geschwindigkeitsbedingtem Unfallgeschehen oder Strecken mit geschwindigkeitsbedingter hoher Unfallbelastung, an Unfallgefahrenpunkten wie Fußgängerüberwegen, Bushaltestellen oder Autobahnbaustellen, an besonders schutzwürdigen Zonen wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern und Altenheimen sowie in geschwindigkeitsbeschränkten und verkehrsberuhigten Zonen.
Zwar sind diese Richtlinien nur innerdienstliche Vorschriften. Dennoch sind sie verbindlich, um eine Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer zu sichern. Allerdings ist zu beachten, dass diese Richtlinien von den einzelnen Bundesländern erlassen werden und dadurch unterschiedlichen Inhalt haben können.
Hinsichtlich der Entfernungsangaben kann allerdings aus sachlichen Gründen auch abgewichen werden. Das kann der Fall sein, wenn an besonderen Gefahrenstellen wie Kindergärten oder Schulen kontrolliert wird. Eine Abweichung kann darüber hinaus gelten, wenn die Geschwindigkeit durch einen sog. “Geschwindigkeitstrichter” durch mehrere Verkehrszeichen herunterreguliert wird und die Messung erst am letzten Verkehrszeichen erfolgt.
Zu beachten bleibt aber, dass ein Verstoß gegen die Richtlinien nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung führt. Allerdings können in einem solchen Fall die Rechtsfolgen gemindert werden. Dann kommt unter Umständen auch ein Absehen vom Fahrverbot in Betracht.
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