Werden Bauarbeiten am eigenen Grundstück, wie die Pflasterung der eigenen Hofeinfahrt, von einem Unternehmen durchgeführt, kann ein Teil der Lohnkosten von der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Wird eine neue Straße gebaut, werden die Kosten auf die angrenzenden Grundstückseigentümer anteilig umgelegt und diese von der Gemeinde in Form von Erschließungs- oder Verbesserungsbeiträgen zur Kasse gebeten. Meist handelt es sich dabei um nicht geringe Beträge, die für die Eigentümer ein Finanzierungsproblem darstellen. Steuerzahler versuchen daher immer wieder, diese Kosten in ihrer Steuererklärung als Handwerkerleistungen geltend zu machen. Diese Vorgehensweise wurde zuletzt 2020 vom obersten Finanzgericht beurteilt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. erklärt, in welchen Fällen ein Steuerabzug erfolgreich und in welchen er ausgeschlossen ist.
Arbeiten auf dem Grundstück
Ein Haushalt wird durch die Grundstücksgrenzen definiert. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei egal. So gehört ein gemeinschaftlich genutzter Garten eines Mehrparteienhauses steuerrechtlich zum Haushalt der Anwohner. Für Handwerkerleistungen, die in einem privaten Haushalt erbracht werden, gibt es grundsätzlich einen Steuerbonus von 20 Prozent auf die Lohnkosten für Kosten bis zu 6.000 Euro pro Jahr. Die maximale Steuerermäßigung beträgt also 1.200 Euro. Dieser Steuervorteil kann z.B. genutzt werden, wenn eine Gartenmauer errichtet wird, die das Grundstück einzäunt.
Dienstleistungen am Bürgersteig
Es sind jedoch nicht nur Dienstleistungen auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem angrenzenden öffentlichen Grund steuerbegünstigt. Zum Beispiel, wenn ein Hausmeisterservice den öffentlichen Gehweg, der an ein Privathaus angrenzt, von Schnee befreit und streut. Diese Lohnkosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen ebenfalls mit 20 Prozent steuerlich geltend gemacht werden, da sie in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen. Hier beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 Euro.
Straßenbau für die Allgemeinheit
Im Fall der Kosten einer Straßenerschließung entschied der Bundesfinanzhof, dass diese Kosten nicht steuerlich abzugsfähig sind. Begründet wurde das damit, dass der allgemeine Straßenbau nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem angrenzenden Privathaushalt steht, obwohl er den einzelnen Anwohnern einen Vorteil bietet. Dies spielt aber eine untergeordnete Rolle. Generell betrachtet kommt eine öffentliche Straße nämlich nicht nur einem Grundstückseigentümer, sondern allen Nutzern dieser Straße zugute. Ist der Nutzen nicht auf den Anwohner beschränkt, muss dieser die Kosten der Straßenerschließung tragen. Dementsprechend bezahlen Anwohner mit einem Erschließungsbeitrag nicht nur den vor ihrem Grundstück befindlichen Teil der Straße, sondern einen Teil der gesamten Baukosten, unabhängig davon, ob sich die Straße vor ihrem Grundstück oder zehn Häuser weiter befindet. Eine steuerliche Förderung für die Allgemeinheit ist in der privaten Einkommenssteuererklärung ausgeschlossen.
Grundstücksanschluss des Haushalts
Anders verhält es sich, wenn es sich um eine Grundstückszufahrt handelt, die von einer öffentlichen Straße zu einem Privathaushalt abzweigt. Diese Kosten sind steuerlich begünstigt, da dieser spezielle Straßenabschnitt dem Anwohner dient und nicht öffentlich befahren wird. Diese Trennung zwischen dem öffentlichen Netz, bei dem ein Steuerabzug ausgeschlossen ist, und einem Haus- oder Grundstücksanschluss an das öffentliche Netz, das einen Steuerabzug vorsieht, gilt auch für alle anderen Gas- Wasser und Stromanschlüsse. Wichtig: Die Kosten müssen dem Haushalt direkt zuordenbar sein. Für eine steuerliche Förderung müssen die Hausanschluss- oder Hausverbindungskosten durch die Gemeinde gesondert abgerechnet werden und dürfen nicht im Erschließungs- oder Verbesserungsbeitrag aufgehen.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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