ARAG Experten geben einen Überblick über Unterhaltsrechte von Kindern
Nach Angaben des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter leben in Deutschland rund 1,6 Millionen Alleinerziehende mit 2,2 Millionen minderjährigen Kindern. Viele dieser Kinder haben Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber dem getrennt lebenden Elternteil. Allerdings gehen diese Geldzuwendung nicht immer regelmäßig und in voller Höhe ein. Kein Wunder also, dass Kinder von getrenntlebenden Elternteilen eher armutsgefährdet sind als diejenigen, die in intakten Familien leben. Daher setzt der Staat alles daran, die Rechte dieser Kinder zu stärken. ARAG Experten helfen, einen Überblick über das komplexe Thema Unterhalt zu gewinnen.
Wer ist unterhaltspflichtig?
Elternteile sind ihren Kindern gegenüber immer in der Unterhaltspflicht. Dabei gibt es eine Unterscheidung zwischen Natural- und Barunterhalt. Derjenige, der das Kind (bzw. die Kinder) betreut und versorgt, leistet Naturalunterhalt und ist somit nicht mehr zum Barunterhalt verpflichtet. Der getrennt lebende Elternteil dagegen muss in der Regel Unterhaltszahlungen leisten.
Wie hoch sind Unterhaltszahlungen?
Unterhaltszahlungen richten sich zum einen nach dem Alter des Kindes und der Anzahl der Kinder sowie zum anderen nach dem Verdienst des Barunterhaltpflichtigen. Als Leitlinie zur Unterhaltsberechnung dient die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig überarbeitet wird. So zuletzt auch zum 1. Januar 2017, wissen die ARAG Experten. Grund war eine Erhöhung des sogenannten Mindestunterhalts. Dieser wird alle zwei Jahre in der Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt und stieg danach auch zum Jahresbeginn wieder an. Der Mindestunterhalt, der bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von bis zu 1.500 Euro zu zahlen ist, beträgt für Kinder bis zum sechsten Geburtstag (1. Altersstufe) aktuell 342 Euro. Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) erhalten 393 Euro und für ältere Kinder minderjährige Kinder (3. Altersstufe) gibt es 460 Euro. Die Beträge entsprechen der ersten Einkommensgruppe der “Düsseldorfer Tabelle”; die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen darauf auf. Der tatsächlich zu zahlende Unterhalt errechnet sich schließlich aus den Unterhaltssätzen abzüglich des hälftigen Kindergeldes bei minderjährigen und des vollen Kindergeldes bei volljährigen Kindern. Weil der Gesetzgeber auch das Kindergeld zum 1. Januar 2017 angehoben hat, haben sich auch insoweit in der Düsseldorfer Tabelle Veränderungen ergeben.
Wie lange haben Kinder Anrecht auf Unterhalt?
Kinder haben solange Recht auf Unterhalt, wie sie selbst nicht in der Lage sind, diesen zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Bei Studierenden, die nicht mehr zuhause wohnen, steigt der Gesamtunterhaltsbedarf auf 735 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten und Semesterbeiträge enthalten. Befinden sich Kinder in einer vergüteten Ausbildung, kann deren Salär angerechnet werden. Allerdings nicht vollständig, wissen die ARAG Experten, da in der Ausbildung ein gewisser Mehrbedarf (von 90 Euro) besteht.
Kindeswohl im Vordergrund
Die angegebenen Beträge sind von dem entsprechenden Elternteil verpflichtend zu leisten, um das Wohl seines Kindes garantieren zu können. Daher ist es Geringverdienern zuzumuten, noch einen zusätzlichen Job anzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Auch Wiederverheiratete können sich mit Berufung auf die Unterhaltspflicht dem neuen Ehegatten gegenüber nicht mehr aus der Affäre ziehen, so ARAG Experten. Kinder stehen auf Rang eins der Unterhaltspflicht! Selbst Leistungen für zusätzliche Altersvorsorge können bei der Unterhaltsberechnung von einem gesteigert Unterhaltspflichtigen nicht einkommensmindernd in Abzug gebracht werden, wenn andernfalls der Mindestunterhalt nicht gezahlt werden könnte, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 (Az.: XII ZR 158/10).
Wenn der Ex nicht zahlt: Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende
Ein Ex-Partner, der seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, ist für die meisten Alleinerziehenden ein Riesenproblem. Eine Gesetzesreform soll die Regelungen für Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende ab voraussichtlich Mitte 2017 verbessern. Die Pläne sehen vor, die Begrenzung der Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss auf bisher 72 Monate abzuschaffen und die Altersgrenze für den Unterhaltsvorschuss von zwölf auf 18 Jahre zu erhöhen. Davon werden nach Ministeriumsangaben zusätzlich mindestens 260.000 Kinder profitieren. Der Staat lässt sich diese Geldleistungen in der Regel vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten, so ARAG Experten.
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