Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als “schicksalhaftes Geschehen” abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Ansbach – vom 20. August 2015
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhaft gelegte Infusion führt zu Tod eines Säuglings, 50.000,- Euro; LG Ansbach, Az.: 2 O 244/12
Chronologie:
Der verstorbene Säugling kam nach künstlicher Befruchtung als erster Zwilling per Kaiserschnitt auf die Welt. Die Untersuchungen U1 und U2 waren unauffällig.
Da der Säugling nach der Nahrungsaufnahme regelmäßig stark schrie und auch spuckte wurde er wegen rezidivierenden Erbrechens mit Verdacht auf Pylorusstenose in die Klinik der Beklagten eingewiesen.
Ausweislich der Behandlungsdokumentation der Beklagten befand sich der Säugling zum Zeitpunkt der Aufnahme in einem guten Allgemeinzustand mit ausgeglichener Blutanalyse. Unmittelbar nach Anlegen einer Dauerinfusion am rechten Handrücken schrie er extrem, wurde blass und livide. Im Anschluss daran wurde er in den Arm der Klägerin zu 2. gelegt und wurde plötzlich grau-gelb im Gesicht. Er sank leblos in sich zusammen, erbrach heftig und der Mageninhalt wurde schleunigst aus Mund und Rachen abgesaugt. Bereits circa 2 Minuten nach Anlegen der Infusion erlitt der Säugling einen Herzkreislaufstillstand und verstarb.
Eine Obduktion ergab schließlich, dass der Säugling keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte. Fehlbildungen, sonstige Verletzungen oder auch der plötzliche Kindstod wurden ausgeschlossen.
Nach den Ergebnissen der rechtsmedizinischen Leicheneröffnung ist der Tod bei einem schweren Sauerstoffmangelschaden des Gehirns im zentralen Regulationsversagen eingetreten. Der Sauerstoffmangelschaden des Gehirns ist hierbei Folge des aus der Vorgeschichte bekannten länger andauernden Herzstillstandes. Als Ursache des plötzlichen, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Legen einer Dauertropfinfusion am rechten Handrücken aufgetretenen Herzkreislaufstillstandes ist gerade auch unter Berücksichtigung der im CT nachgewiesenen Gaseinschlüsse im Gehirn von einer Luftembolie auszugehen, wobei in diesem Zusammenhang der Eintritt von Luft über die Dauertropfinfusion bzw. das Schlauchsystem in das periphere venöse Gefäßsystem erklärt werden kann. Eine alternative Erklärungsursache für den angesprochenen CT-Befund ist aus dem Akteninhalt nicht ableitbar.
Der Beklagten ist vorzuwerfen, dass das Anlegen der Infusion nicht lege artis erfolgte. Durch das fehlerhafte Anlegen der Infusion konnte Luft in das venöse Gefäßsystem gelangen, welche letztlich zu ausgedehnten Gaseinschlüssen führte und einen totalen Herzkreislaufstillstand verursachte. Unverständlich ist auch, weshalb bei dem Säugling kein Infusomat, sondern eine Infusion per Schwerkraftprinzip verabreicht wurde.
Verfahren:
Das Landgericht hat den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Danach erhält die Klägerin eine Gesamtabfindung in Höhe von 50.000,00 EUR. Die Parteien haben sich dem Vergleichsvorschlag angeschlossen, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht fest.
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