Nicht alle Regelungen für 2015 sind eindeutig, einige treten bald in Kraft, andere müssen erst noch verabschiedet werden
(Berlin, 19.2.2015) – Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin macht darauf aufmerksam, dass zum Jahresbeginn eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft getreten ist, über die viele Haus- und Wohnungsbesitzer offensichtlich noch nicht in vollem Umfang informiert sind. Weitere Neuerungen sollen zur Jahresmitte in Kraft treten.
Auf die neue Überprüfungsverordnung, die u. a. für den Fall der Wiederinbetriebnahme von Gasfeuerungsanlagen nach einer vorübergehenden Liefersperre eine Überprüfungspflicht vorsieht, hatte die Innung bereits hingewiesen. Allerdings sind offensichtlich noch nicht alle Beteiligten ausreichend informiert. Es muss jedem bewusst werden, dass nach einer vorübergehenden Liefersperre bereits bei der Wiederinbetriebnahme die sichere Abführung der Abgaswege durch den Bezirksschornsteinfeger überprüft werden muss.
Nach der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) müssen Heizkessel für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die älter als 30 Jahre sind, erneuert werden. Die alte Regelung sah eine Austauschpflicht für Heizungen vor, die vor 1978 eingebaut wurden. Nun müssen auch Heizkessel ersetzt werden, die vor 1985 eingebaut wurden. Das Gesetz sieht aber Ausnahmen vor.
Weil viele ältere Kaminöfen die EU-Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid überschreiten, endete mit Ablauf des Jahres 2014 für alle vor 1975 errichteten Anlagen die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist für den Austausch. Sie müssen jetzt ersetzt werden, es sei denn eine Nachrüstung mit Staubfiltern brächte die Emissionen mit akzeptablem Aufwand in den Bereich des Erlaubten.
Durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) sind Betreiber einer so genannten handbeschickten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe – also auch Kamine und Kaminöfen – verpflichtet, sich innerhalb eines Jahres nach Errichtung der Anlage sowie nach jedem Betreiberwechsel von ihrem Schornsteinfeger hinsichtlich der sachgerechten Bedienung und bezüglich des Umgangs mit Brennstoffen und deren ordnungsgemäßer Lagerung beraten zu lassen. In der Regel wird dies im Zusammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Die Neuregelung ist insbesondere auch von Vermietern zu beachten.
Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin (http://schornsteinfeger-berlin.de) rechnet fest damit, dass Berlin – als letztes Bundesland – spätestens im Laufe des kommenden Sommers die überfällige Rauchwarnmelderpflicht für Wohngebäude einführen wird. Dies soll nun wohl im Zuge der geplanten Änderung der Berliner Bauordnung geschehen. Zwar dürfte es Übergangsfristen geben, im Interesse der Sicherheit (und des uneingeschränkten Versicherungsschutzes) sollte aber zügig gehandelt werden.
“Wer sich an der einen oder anderen Stelle unsicher ist, ob er die rechtlichen Vorgaben einhält, kann seinen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger fragen”, rät der Berliner Landesinnungsmeister Heiko Kirmis. “Unsere Innungsbetriebe verfügen über die erforderlichen Kompetenzen, um über alle Anforderungen des Gesetzgebers an Brand- und Umweltschutz zu informieren.”
Große Unsicherheit herrscht derzeit hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Schornsteinfegerarbeiten. Hintergrund: Vor einiger Zeit nahm das Bundesfinanzministerium Mess- und Überprüfungsarbeiten als “gutachterliche, nicht handwerkliche” Tätigkeiten von der Steuerbegünstigung aus. Dementsprechend wären diese Arbeiten seit dem 1.1.2014 – im Gegensatz zu den zweifellos handwerklichen Kehrarbeiten – nicht mehr absetzbar. Im November 2014 hatte der Bundesfinanzhof diese Auffassung wieder in Frage gestellt. Nun bleibt abzuwarten, wie das Ministerium darauf reagiert.
Die Schornsteinfeger-Innung in Berlin ist die Fachorganisation für das Schornsteinfeger-Handwerk in Berlin. Wir sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben insbesondere die Aufgabe, die gemeinsamen gewerblichen Interessen unserer Mitglieder zu fördern. Dazu gehört die Vertretung der berufspolitischen Interessen ebenso wie z.B. Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung. Im Rahmen unseres Aufgabengebiets sind wir Ansprechpartner staatlicher Stellen und Behörden sowie sonstiger handwerklicher Organisationen.
Ansprechpartner sind wir v.a. aber für unsere Mitgliedsbetriebe, denen wir zahlreiche Leistungen kostenfrei oder deutlich kostenreduziert zur Verfügung stellen; über unsere Partner bieten wir Sonderkonditionen z.B. beim Waren- und Materialeinkauf, beim Autokauf oder im Mobilfunkbereich. Im Versicherungswesen bieten wir maßgeschneiderte Verträge zu Mitgliedskonditionen.
Mitglied der Innung kann jeder Schornsteinfegermeister werden, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Berlin eingetragen ist.
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