ARAG Experten erläutern die Rechtslage
Air Berlin hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt. Nachdem der Hauptaktionär erklärt habe, keine weitere finanzielle Unterstützung zur Verfügung zu stellen, sei man “zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Air Berlin PLC keine positive Fortbestehensprognose mehr besteht”, hieß es zur Begründung. Unerwartet kommt dieser Schritt allerdings nicht. Was das allerdings für Verbraucher bedeutet, erläutern ARAG Experten.
Vorerst geht der Flugbetrieb weiter
Dafür sorgt ein Übergangskredit über 150 Millionen Euro, den die Bundesregierung dem angeschlagenen Unternehmen gewährt hat. Ob das für Reisende allerdings ein Grund zur ungetrübten Freude ist, bleibt abzuwarten. Seitdem die Fluglinie in die finanzielle Schieflage geraten ist, kam es immer häufiger zu Verspätungen und Flugausfällen. Jedenfalls können Fluggäste bis auf weiteres ihre bei Air Berlin gebuchten und bezahlten Flüge antreten. Wird der Flugbetrieb dann irgendwann eingestellt, haben die Kunden, die bereits Flugticket selbst gekauft und bezahlt haben, relativ schlechte Karten.
Flug gebucht, Ticket bezahlt – und nun?
Wenn Air Berlin den Flugbetrieb früher oder später einstellen sollte, geht das zu Lasten der Kunden mit bezahltem Ticket. Denn grundsätzlich bleibt ihnen nur die Möglichkeit, die eigene Forderung gegenüber der insolventen Airline im späteren Insolvenzverfahren anzumelden. Es bleibt den geschädigten Kunden also nichts weiter übrig, als sich bei dem zuständigen Amtsgericht in die Insolvenztabelle eintragen zu lassen. Und hier ist der Kunde natürlich immer – was die Gläubigerschlange anbetrifft – derjenige, der ganz hinten steht. Erfahrungsgemäß ist das Geld, das der Kunde für das Ticket gezahlt hat, verloren.
Pauschalreisende sind besser dran
Wer eine Pauschalreise mit Flügen von Air Berlin gebucht hat, braucht sich hingegen keine Sorgen zu machen. Laut ARAG Experten wird rechtlich klar zwischen einer Flugbuchung und einem Reisepaket unterschieden. Im Paketpreis sind dann neben dem Flugticket meist noch die Unterbringung, Flughafentransfer und Verpflegung enthalten. Der maßgebliche Unterschied zur reinen Flugbuchung: Vertragspartner bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter und nicht die insolvente Fluggesellschaft. Bei Pauschalreisen gibt es außerdem die Sicherungsschein-Regelung: Der Kunde erhält ihn mit den Buchungsunterlagen. Nur mit der Herausgabe des Sicherungsscheines ist der Reiseveranstalter überhaupt in der Lage und berechtigt, Zahlungen auf den Reisepreis – auch eine Anzahlung beispielsweise – anzunehmen oder zu fordern. Startet die Pauschalreise dennoch aufgrund einer Airline-Insolvenz verspätet oder fällt sie ganz aus, kann der Kunde den Reisepreis entsprechend mindern und auch Schadensersatz bei möglichen Folgeschäden verlangen, so ARAG Experten.
Codesharing-Flüge
Bei Flügen mit sogenanntem Codesharing muss man differenzieren. Codesharing ist beispielsweise gegeben, wenn der Fluggast bei Gesellschaft X gebucht hat, der Flug aber mit der Partner-Airline Y durchgeführt werden sollte. Was passiert, wenn diese nun insolvent ist? Hier gilt: Die Fluggesellschaft, bei der der Flug gebucht worden ist, ist Vertragspartner! Hat nun eine Fluggesellschaft, die eine Teilstrecke ausführen soll, Insolvenz beantragt, muss der Vertragspartner dafür Sorge tragen, dass die Beförderungsleistung wie vereinbart erbracht wird. Ist dies nicht der Fall, muss der Ticketpreis erstattet werden. Ist der Vertragspartner pleite, ist es zweifelhaft, ob der Fluggast die Reise noch antreten kann.
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