Änderungen für selbstständig tätige Frauen beim Krankentagegeld

Änderungen für selbstständig tätige Frauen beim Krankentagegeld

Änderungen für Unternehmerinnen mit Kinderwunsch ab 1. April 2017

Änderungen für selbstständig tätige Frauen beim Krankentagegeld

Unternehmensführung und Kinderwunsch schlossen sich bisher aus

Selbstständige und freiberuflich tätige Frauen erhalten über ihre private Krankenversicherung keine Lohnfortzahlung oder Krankengeld, wenn sie durch Krankheit arbeitsunfähig sind. Es ist deshalb unverzichtbar, eine zusätzliche private Versicherung, die Krankentagegeld Versicherung, abzuschließen. Eine besondere Situation stellt eine Schwangerschaft dar. In der privaten Krankenversicherung kann zwar von den erweiterten Leistungen und den ausgewählten Behandlungsmöglichkeiten profitiert werden, jedoch bisher nicht von Zahlungen während des Mutterschutzes.

Der Grund: Aus Sicht der Versicherer stellt eine Schwangerschaft keine Krankheit dar, so dass diese bisher nicht selten sogar ausdrücklich in den Vertragsbedingungen ausgeschlossen war.

Gesetzlich Krankenversicherte erhalten im Mutterschutz, also in den sechs Wochen vor und während der acht Wochen nach der Geburt, den vollen Lohn. Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen haben natürlich ebenfalls Anspruch auf Schutz unmittelbar vor und nach der Entbindung. Mit der zusätzlichen Krankentagegeldversicherung war die Schwangere bisher bei einer Risikoschwangerschaft oder Komplikationen während der Schwangerschaft abgesichert, erhielt jedoch keine Zahlungen, die den Verdienstausfall während des Mutterschutzes ausgeglichen haben. Schwangerschaften konnten auf diese Weise gegebenenfalls zur Gefährdung des Unternehmens und damit der Existenz führen.

Familienplanung für selbstständig tätige Frauen in Zukunft unkompliziert

Der Gesetzgeber hat inzwischen eingelenkt und zum 1. April 2017 Ergänzungen zum bestehenden Gesetz formuliert. Mit dem nun geltenden Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind privat versicherte werdende Mütter auch als Unternehmerinnen besser gestellt. Haben diese bereits vor ihrer Schwangerschaft eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen, findet die im § 192 Absatz 5 festgelegte Änderung für Unternehmerinnen Anwendung.

In § 192 über die vertragstypischen Leistungen des Versicherers ist festgelegt, dass der Versicherer (…) “verpflichtet (ist), den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.” (…)

Mit dieser Änderung können Unternehmerinnen und Selbstständige mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung ähnliche Leistungen wie gesetzlich Versicherte geltend machen. Dabei ist es unerheblich, wann und zu welchen Bedingungen der Vertrag abgeschlossen wurde. Diese Regelung betrifft auch sogenannte Altverträge. Die Krankentagegeldversicherer müssen diese Leistung nun auch während des Mutterschutzes auszahlen, selbst wenn die aktuellen Vertragstexte noch nicht angepasst wurden. Damit können Selbstständige und Unternehmerinnen frei entscheiden, ob sie die Auszeit während des Mutterschutzes nutzen oder weiter im Beruf bleiben.

Besonderheiten beachten!

Bei neuen und alten Verträgen gibt es jedoch einige Richtlinien, die weiterhin gültig bleiben. Eine Krankentagegeld-Versicherung muss abgeschlossen werden, bevor die Schwangerschaft eingetreten ist. Außerdem sind die vertraglichen Wartezeiten zu berücksichtigen, da diese nicht durch die neuen gesetzlichen Regelungen ausgehebelt werden. Sie können drei Monate oder acht Monate (besondere Wartezeiten) betragen. Vertragsleistungen, die sich aus der Schwangerschaft ergeben, könnten dabei zukünftig den besonderen Wartezeiten zugeordnet werden. Ungeachtet des gesetzlich festgelegten Anspruchs gelten auch weiterhin die bei Beantragung der Krankentagegeldversicherung vereinbarten Karenzzeiten.
Über weitere Einschränkungen und Regelungen, die die Umsetzung dieser Änderungen für Unternehmerinnen nach sich ziehen könnten, sollte man sich direkt beim Versicherer oder bei der ACIO Premiumvorsorge GmbH informieren.

Es war höchste Zeit, mit der Änderung für Unternehmerinnen im VVG zum 1. April 2017 die finanzielle Absicherung für selbstständig arbeitende Frauen mit einer Krankentagegeld-Versicherung während des Mutterschutzes zu verbessern. Mit dieser Gesetzesänderung gewinnt die private Krankentagegeld-Versicherung für selbstständig tätige Frauen beträchtlich an Bedeutung.

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