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Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass persönliche Präferenzen, Sympathien und Meinungspositionen noch nicht genügen, um die Annahme einer Weltanschauung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu bejahen.
Die Klägerin im konkreten Fall war bei der beklagten Rundfunkanstalt langjährig in arbeitnehmerähnlicher Position beschäftigt und bearbeitete journalistische Beiträge mit geringem oder gar keinem politischen Inhalt. Eine Bewerbung auf eine Festanstellung scheiterte im April 2010. Ende Juni teilte die Rundfunkanstalt der Klägerin mit, ihr letzter Honorarrahmenvertrag würde zum Jahresende 2010 auslaufen und auch nicht erneuert oder verlängert werden.
Die Klägerin machte nun geltend, sie sei von der Rundfunkanstalt ihrer Weltanschauung benachteiligt worden. So habe man ihre Sympathie für die Volksrepublik China ständig auch als Unterstützung für die dort regierende Kommunistische Partei gewertet. Die Beklagte hätte der Klägerin eine Weltanschauung unterstellt, die sie nicht vertrete.
Das BAG bestätigte die rechtliche Einschätzung der Vorinstanzen, indem es die Klage abwies (Urteil v. 20.06.2013 – 8 AZR 482/12). Dabei war nicht die Frage von Belang, ob und wo es überhaupt noch eine “kommunistische” Weltanschauung gebe. Wenn die Klägerin der beklagten Rundfunkanstalt aber vorhalte, die Kündigung wäre nur aufgrund ihrer Sympathie für das Land China erfolgt, genüge dies noch nicht für die Annahme einer Benachteiligung aufgrund von Weltanschauung.
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