Für die rechtliche Anerkennung einer Corporation in Deutschland hat der Europäische Gerichtshof mit seinen Grundsatzentscheidungen “Centros”, “Überseering” und “Inspire Ar” den Weg freigemacht.
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.
Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), wenn der Leistungsort im Inland ist. Der Umsatzsteuersatz beträgt seit 1. Januar 2007 19 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt vor allem für Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze -, Bücher und bestimmte Kunstgegenstände. Bestimmte Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerschuld, die eine Betriebsstätte einer Corporation dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert. Vorsteuer sind die Umsatzsteuerbeträge,
die der Gesellschaft von einem anderen Unternehmen für dessen an es ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt werden.
Hinsichtlich der Erteilung einer Steuernummer für die Umsatzsteuer ist wie bei der Gründung einer britischen Limited eine Besonderheit zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO wird für Unternehmen, die ihren statuarischen Sitz im Ausland haben, eine besondere Zuständigkeit des Finanzamtes festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 34 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist für Firmen mit Sitz in den USA das Finanzamt Bonn-Innenstadt zuständig.
Da aber in den allermeisten Fällen die alleinige oder überwiegende Geschäftstätigkeit sowie der tatsächliche Verwaltungssitz der Corporation in Deutschland ist und nur der statuarische Sitz in den USA, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.10.06; (GZ IV A 4-S 0062-7/06; TOP 19 und 22 der Sitzung AO II/2006) festgelegt, dass in diesen Fällen von Seiten des Finanzamtes aus eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO mit dem Finanzamt herbeizuführen ist, welches für die Veranlagung der sonstigen Steuern (zum Beispiel Körperschaftssteuer). Um hier zeitliche Verzögerungen beim Unternehmensstart zu vermeiden, sollte der Steuerberater sich direkt mit dem für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, damit dieses mit dem Finanzamt Bonn-Innenstadt direkt eine solche Zuständigkeitsvereinbarung abschließt.
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