Auf der Grundlage ihrer langjährigen und engen Beziehungen im Bereich der gegenseitigen Unterstützung in Steuersachen möchten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten ihre Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung im grenzüberschreitenden Bereich stärken.
Grundsätzliche Erwägungen
Am 18. März 2010 haben die Vereinigten Staaten Vorschriften erlassen, die als Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) bekannt sind und die Finanzinstitute außerhalb der USA (foreign financial institutions FFIs) in Bezug auf bestimmte Konten Meldepflichten auferlegen. Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich unterstützen die FATCA zugrunde liegenden Ziele.
FATCA wirft indes eine Reihe von Fragen auf. Dazu gehören rechtliche Beschränkungen, die möglicherweise dazu führen,dass in diesen Ländern ansässige FFIs ihren Informations-, Steuerabzugs- oder Kontoschließungspflichten nicht nachkommen können.
Mit einer zwischenstaatlichen Vorgehensweise bei der Umsetzung von FATCA könnten diese rechtlichen Hindernisse, die der Befolgung des Gesetzes entgegenstehen, überwunden, die praktische Umsetzung vereinfacht und die den FFIs entstehenden Kosten gemindert werden.
Da FATCA auf Übermittlung von Informationen, nicht jedoch auf Erhebung von Abzugsteuern gerichtet ist, stehen die Vereinigten Staaten einem zwischenstaatlichen Vorgehen zur Umsetzung von FATCA und zur Förderung der weltweiten Steuerehrlichkeit offen gegenüber.
Die Vereinigten Staaten sind in diesem Zusammenhang bereit, Informationen über Konten zu erheben und automatisch auszutauschen, die in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien oder dem Vereinigten Königreich ansässige Inhaber bei US-amerikanischen Finanzinstituten unterhalten. Das beabsichtigte Vorgehen würde so zum Nutzen aller Beteiligten zur Steuerehrlichkeit beitragen und die Durchsetzung der Besteuerung erleichtern.
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten sind sich bewusst, dass die den Finanzinstituten und anderen Betroffenen durch die Befolgung des Gesetzes entstehenden Kosten so gering wie möglich zu halten sind, und sie streben daher eine langfristige Zusammenarbeit zur Ausarbeitung standardisierter Melde- und Sorgfaltspflichten an.
Vor diesem Hintergrund sind Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten übereingekommen, zur Umsetzung des FATCA ein gemeinsames Vorgehen in Form innerstaatlicher Meldepflichten und eines auf Gegenseitigkeit beruhenden automatischen Austauschs auf der Grundlage bestehender bilateraler Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.
B. Mögliche Eckpunkte einer zwischenstaatlichen Vorgehensweise
Die Vereinigten Staaten und ein Partnerland (der FATCA-Partner) schließen eine Vereinbarung, in deren Rahmen sich der FATCA-Partner vorbehaltlich bestimmter Bedingungen bereit erklärt,
a) Durchführungsbestimmungen zu erlassen, durch die FFIs in seinem Hoheitsgebiet verpflichtet werden, die erforderlichen Informationen einzuholen und an die Behörden des FATCA-Partners zu übermitteln,
b) im FATCA-Partner ansässige FFIs (außer FFIs, die laut Vereinbarung oder gemäß US-Vorgaben ausgenommen sind) in die Lage zu versetzen, US-amerikanische Konten mit der gebotenen Sorgfalt zu ermitteln, und
c) die von den FFIs übermittelten Informationen automatisch an die Vereinigten Staaten weiterzuleiten.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden erklären sich die Vereinigten Staaten bereit,
a) auf die Forderung zu verzichten, nach der jedes im FATCA Partneransässige FFI mit dem Inland Revenue Service (IRS) unmittelbar eine umfassende Einzelvereinbarung zu schließen hat, sofern die einzelnen FFIs beim IRS registriert oder laut Vereinbarung oder gemäß IRS-Vorgabe von der Registrierung ausgenommen sind,
b) es im FATCA-Partner ansässigen FFIs zu ermöglichen, ihren FATCA-Informationspflichten durch Übermittlung an den FATCA-Partner anstelle einer unmittelbaren Übermittlung der Informationen an den IRS nachzukommen,
c) auf den im Rahmen des FATCA vorgesehenen US-amerikanischen Steuerabzug bei Zahlungen an im FATCA-Partner ansässige FFIs zu verzichten (d. h. indem alle FFIs im FATCA-Partner als teilnehmende oder als FATCA-konforme FFIs ausgewiesen werden),
d) in der Vereinbarung bezüglich der im FATCA-Partner ansässigen FFIs bestimmte Kategorien festzulegen, die in Übereinstimmung mit IRS-Leitlinien als FATCA-konform oder als mit geringem Steuerhinterziehungsrisiko behaftet gelten,
e) sich in Bezug auf die Erhebung von Informationen über die US-Konten von Steuerinländern des FATCA-Partners und deren automatische Meldung an die Behörden des FATCA-Partners zu Gegenseitigkeit zu verpflichten.
Darüber hinaus sind im FATCA-Partner ansässige FFIs aufgrund der vorgenannten Vereinbarung mit dem FATCA-Partner nicht verpflichtet,
a) das Konto eines unkooperativen Kontoinhabers zu schließen,
b) bei durchgeleiteten Zahlungen an unkooperative Kontoinhaber einen Abzug vorzunehmen,
c) bei durchgeleiteten Zahlungen an andere FFIs, die im FATCA-Vertragspartner oder einem anderen Hoheitsgebiet, mit dem die Vereinigten Staaten eine FATCA-Umsetzungsvereinbarung geschlossen haben, ansässig sind, einen Abzug vorzunehmen.
Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten verpflichten sich,
a) eine praktische und wirksame alternative Vorgehensweise auszuarbeiten, mit der die mit dem Abzug von durchgeleiteten Zahlungen verfolgten Absichten bei möglichst geringer Belastung erreicht werden,
b) mit anderen FATCA-Partnern, der OECD und gegebenenfalls der EU zusammenzuarbeiten, um FATCA mittelfristig zu einem allgemeinen Modell für den automatischen Informationsaustausch zu machen, einschließlich der Ausarbeitung standardisierter Melde- und Sorgfaltspflichten.
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