Achtung Endverbraucher – es drohen empfindliche Strafen!

Immer wieder werden in Baumärkten oder Online-Shops Klimageräte angeboten, die auch von Endkunden direkt erworben werden können. Diese Geräte sind selbstverständlich bereits mit dem für deren Funktion erforderlichen Kältemittel befüllt. Vielfach handelt es sich bei diesen Kältemitteln jedoch um Stoffe (fluorierten Treibhausgase, sogenannte F-Gase), die bei ihrer Freisetzung einen erheblichen Einfluss auf das Weltklima haben. Aus diesem Grund dürfen nur qualifizierte und vor allem zertifizierte Fachleute mit solchen Kältemittel umgehen. Mit F-Gasen vorbefüllte Splitklimageräte dürfen daher nur dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die fachgerechte Installation des Gerätes durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgt. Wird dies nicht beachtet, kann es teilweise empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Die Installation von mit F-Gasen vorbefüllten Splitklimageräten ist, sofern dies einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert oder Kältemittelleitungen zum Beispiel mittels “Schnellschluss-Verbindungen” zusammengefügt werden müssen, durch den Laien nicht erlaubt. Das fachgerechte Zusammenfügen von Bauteilen, die später Kältemittel enthalten sollen, darf nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (kurz: F-Gase-Verordnung) nur durch entsprechend zertifiziertes Personal erfolgen. Splitklimageräte die mittels Schnellschluss-Verbindungen zusammengebaut werden können, sind als “nicht hermetisch” im Sinne der einschlägigen Verordnungen anzusehen. Derart nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird*).

Gleichwohl werden die hier einschlägigen Vorschriften vielfach, etwa über den Online-Handel oder durch Baumärkte, unterlaufen. Teilweise – wenn überhaupt – wird vom Endverbraucher lediglich eine schriftliche Bestätigung dahingehend eingefordert, dass er das Klimagerät von einem zertifizierten Unternehmen einbauen lässt. Dem normierten Kontrollerfordernis wird der Verkäufer so jedenfalls nicht gerecht.

§ 10 Abs. 2 Nr. 9 ChemKlimaschutzV stuft den Vorstoß gegen die vorgenannten Vorschriften als Ordnungswidrigkeit ein, die gem. § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.

*) “Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014

(5) Nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, dürfen nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Installation von einem nach Artikel 10 zertifizierten Unternehmen ausgeführt wird. …

§ 9 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase

(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung durch ein Unternehmen erfolgt, das ein Unternehmenszertifikat nach § 6 Absatz 1 vorweisen kann.”

Der Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e. V. (ZVKKW) ist ein Fachverband für die Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Branche. In ihm bildet sich die gesamte Wertschöpfungskette der Branche ab, also Handwerk, Industrie, Handel, Betreiber, Wissenschaft und Bildungsinstitutionen.

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