Viele müssen für ihren Arbeitsplatz pendeln. Um sich das auf Dauer zu ersparen, entscheiden sich viele dafür, in die Nähe der Firma zu ziehen.
Damit sie zum Arbeitsplatz nicht mehr so weite Anfahrtstrecken zurücklegen müssen, entscheiden sich viele Menschen für einen Umzug. Bei jedem Umzug entstehen nicht unerhebliche Kosten. Diese können, wenn sie beruflich veranlasst sind, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert über abzugsfähige Posten im Rahmen der Umzugskosten.
Das ist im Rahmen eines Umzuges absatzfähig
Kosten für den Umzug lassen sich nur dann absetzen, wenn sie auch tatsächlich beruflich veranlasst sind. Hierzu zählen Umzugsgründe wie der Wechsel des Arbeitsplatzes oder der Antritt einer neuen Arbeitsstelle oder der Umzug in die Nähe der Arbeitsstelle, womit eine Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde täglich verbunden ist. Dem Finanzamt ist in jedem Fall ein Nachweis über die entstandenen Kosten vorzulegen. Abzugsfähig sind zunächst die Reisekosten. Fahrtkosten, die am Umzugstag anfallen, sind mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zzgl. Verpflegungsmehraufwand absetzbar. Fahrtkosten, die für die Wohnungssuche oder für Besichtigungen entstehen, können nur für insgesamt zwei Reisen geltend gemacht werden. Es gilt die günstigste Fahrkarte eines öffentlichen Beförderungsmittels. Die Wohnungssuche an sich kostet auch Geld. Kosten für Inserate, Telefon und Makler lassen sich ebenfalls absetzen. Allerdings nicht für die Suche nach einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung. Die Kosten für ein beauftragtes Umzugsunternehmen oder für einen Leihwagen werden ebenfalls erstattet. Bei eigener Pkw-Nutzung sind Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer abzugsfähig. Eine Mietentschädigung für Steuerpflichtige, die doppelt Miete zahlen kann ebenfalls beim Finanzamt eingereicht werden. Bis zum Einzugstag in die neue Wohnung kann die Miete für diese Wohnung und ab dem Auszugstag die Miete für die bisherige Wohnung abgesetzt werden. Entstehen Zusatzkosten für den Unterricht der Kinder, gibt es einen Höchstbetrag für Umzüge ab dem 1. März 2014 in Höhe von 1.802 EUR je Kind. Bei Umzügen ab dem 1. März 2015 sind es maximal 1.841 EUR. Bei sonstigen Umzugsauslagen gibt es einen Pauschbetrag, der geltend gemacht werden kann. Dieser wurde angepasst: Für Umzüge ab dem 1. März 2014 gelten 1.429 EUR für Verheiratete und 715 EUR für Ledige (ab 1. März 2015: 1.460 EUR bei Verheirateten bzw. 730 EUR bei Ledigen). Der Betrag erhöht sich für jede weitere Person, z.B. Kinder, um 315 EUR (ab 1. März 2015: 322 EUR).
Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.
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