Wer eine Industrieanlage bestellt, muss in der Regel eine Anzahlung in Höhe von 20 % bis 40 % des Kaufpreises leisten. Gleiches gilt beim Kauf anderer investitionsintensiver Güter. Der Besteller kann natürlich versuchen, eine Anzahlung “wegzuverhandeln” oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. “Der Maschinenhersteller wird regelmäßig aber die Herstellung der Anlage nur beginnen wollen oder können, wenn er für seine Investitionen eine Anschubfinanzierung erhält”, sagt Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart. “Zumindest wird er bei einem längeren Herstellungsprozess auf Teilzahlungen nach Arbeitsfortschritt bestehen.” Vor diesem Hintergrund sind sowohl die Anzahlung als auch die Teilzahlung nach “Meilensteinen” üblich und in der Regel angemessen.
Der Besteller sollte sein Augenmerk darauf legen, seine Anzahlung oder Teilzahlung effektiv abzusichern. Denn wenn der Verkäufer oder Hersteller der Anlage insolvent wird oder aus anderen Gründen die Leistung nicht erbringt, sollte der Auftraggeber zumindest seine Anzahlung zurück erhalten. Branchenüblich ist eine Bürgschaft durch eine Bank oder Versicherung in Form einer “Anzahlungsbürgschaft” oder “Vertragserfüllungsbürgschaft”. Entscheidend ist, dass der Bürge über hinreichend Bonität verfügt. Der Besteller sollte weiter darauf achten, den Verkäufer schon im Kaufvertrag zur Beibringung einer Bürgschaft zu verpflichten. Diese “Sicherungsvereinbarung” tritt rechtlich neben den eigentlichen Anlagenkaufvertrag. “Die Vertragspartner sollten schon in der Sicherungsvereinbarung die wesentlichen Inhalte der zu stellenden Bürgschaft festlegen”, empfiehlt Marius Breucker.
Verschiedene Modelle kommen in Betracht: Die stärkste Position erlangt der Besteller durch eine Bürgschaft “auf erstes Anfordern”: In diesem Fall verpflichtet sich der Bürge auf eine Anforderung des Bestellers unverzüglich zu bezahlen, ohne die Voraussetzungen des Sicherungsfalles im Einzelnen zu prüfen und ohne etwaige Einwendungen zu erheben. Eine solch weitreichende Bürgschaft ist aber in der Praxis kaum oder nur zu ungünstigen Konditionen zu erhalten. Empfehlenswert ist daher ein Mittelweg: Der Bürge sollte sich “selbstschuldnerisch” verbürgen. Dies bedeutet, dass der Besteller nicht zunächst ein gerichtliches Verfahren mit Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner durchlaufen muss, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen darf. Ist die Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft, so haftet er auch ohne dahingehende Vereinbarung “selbstschuldnerisch”. Zugleich kann der Bürge in der Bürgschaftsurkunde auf bestimmte Einreden verzichten und dem Besteller damit einen langwierigen Prozess vor Inanspruchnahme der Bürgschaft ersparen. “Ein Einredeverzicht darf aber nicht zu weitreichend sein, da die Erklärung ansonsten unwirksam sein könnte”, warnt Anwalt Marius Breucker. Insbesondere bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine differenzierte Regelung erforderlich.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zum Thema ” Absicherung einer Anzahlung durch Bürgschaft? ” sind auf
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Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22-24
70182 Stuttgart
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