Nutzung von Streamin-Portalen – Urheberrechtliche Relevanz des Streaming
Anders als beim Filesharing ist das Streaming auf den reinen Werkgenuss gerichtet.
Streamig ist der Abruf von Datenströmen von dem Rechner im Internet und die gleichzeitige Wiedergabe der Inhalte auf dem eigenen Computer oder internetfähigen Fernseher. Der Filmbetrachter nutzt den Film ähnlich wie der Fernsehzuschauer oder
Kinogänger.
Seit vielen Jahren werden Diskussionen geführt, ob das Streaming eine urheberrechtliche Verletzung darstellt. Technisch bedingt wird die Zwischenspeicherung beim Streaming entweder auf der Festplatte, oder im RAM des Computers erforderlich, um Schwankungen im Datenverkehr auszugleichen. Diese Zwischenspeicherung, die auch als Caching bekannt ist, dient nicht der permanenten Speicherung des Films oder des Videos.
Es ist jedoch fraglich, ob auch die temporäre Speicherung eine Vervielfältigung i.S.d.
§16 UrhG darstellt. Dies ist zu verneinen, da weder ein komplettes Werkexemplar noch Teile davon permanent gespeichert würden. Der Wortlaut des §16 UrhG besagt aber, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem Urheberrechtschutz unterliegen. Am Beispiel des progressiven Download wird dies besonders deutlich. Die übertragenen Dateiteile werden auf der Festplatte des Computers als temporäre Datei gespeichert, sodass die Vervielfältigung des gesamten Films selbst dann vorliegt, wenn diese Datei sofort nach der Wiedergabe gelöscht wird. Gemäß §44a UrhG zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungen, die flüchtig oder begleitend sind und den integralen und wesentlichen Teil des technischen Verfahrens darstellen, die eine rechtmäßige Nutzung des Films bezwecken, und die keine wirtschaftliche Bedeutung haben. Eine vorübergehende Vervielfältigung i.S.d. §44a UrhG liegt dann vor, wenn sie technisch notwendig für die Übermittlung oder die Nutzung des Films ist, und die Daten automatisch gelöscht werden, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Der Zeitpunkt der Löschung kann nicht absolut bemessen werden. Umfasst werden solche Zwischenspeicherungen, die entweder erst nach closing der Anwendung oder beim Herunterfahren des Computers gelöscht werden.
Flüchtig ist eine Vervielfältigung, wenn sie nach dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Verfahrens automatisch gelöscht wird. Die begleitende Vervielfältigung entsteht, wenn die Daten des Zwischenspeichers bei Erreichung eines Speicherlimits automatisch gelöscht werden.
Der Zwischenspeicherung kommt keine selbstständige wirtschaftliche Bedeutung
i.S.d. §44a UrhG zu, wenn sie keine über ihren technischen Zweck hinausgehende Vorteile aufweist.
Auch die permanente Speicherung der gestreamten Dateien ist unter den Voraussetzungen des §51 Abs.1 UrhG zulässig. Die Erstellung privater Filmkopien
ist erlaubt, soweit sie nicht von einer rechtswidrig öffentlich gemachten Vorlage stammen.
Somit kann eine Plattform wie Redtube oder sogar Youtube nicht als offensichtlich rechtswidrige Quelle bezeichnet werden. Ansonsten wäre es nicht möglich , dass sich Nutzer anmelden und Videos hochladen. Über die Veröffentlichung der Videos entscheidet allein der Portalbetreiber.
Das LG Köln ist bei dem Fall von einer öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen einer Tauschbörse ausgegangen. Über die Gründe dieser Ausführung wird derzeit viel spekuliert. Entscheidend ist, dass Streaminportale weder eine Tauschbörse sind, noch der Konsument die dort hochgeladene Videos öffentlich zugänglich macht.
Dieses Recht wird nicht durch das bloße Anschauen des Videos tangiert, sondern durch die Einstellung des Videos bei dem Streaminportal, was den Nutzern jedoch gar nicht vorgeworfen wird und werden kann.
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