Abfindung kann die Kündigung versüßen

Abfindung kann die Kündigung versüßen

ARAG Experten zum geltenden Arbeitsrecht

Abfindung kann die Kündigung versüßen

Arbeitnehmer haben im Falle einer Kündigung meist keinen Anspruch auf eine Abfindung. Dennoch erklären sich Chefs häufig zur Zahlung einer einmaligen Geldsumme bereit, um eine reibungslose Einigung mit einem gekündigten Mitarbeiter zu erzielen. Sollte Ihnen eine Abfindung winken, erklären ARAG Experten, was zu beachten ist.

Wovon hängt die Höhe der Abfindung ab?
Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Neben Ihrem Verhandlungsgeschick oder dem Ihres juristischen Vertreters ist sie von bestimmten Faktoren abhängig, wie zum Beispiel:

-Rechtslage: War die Kündigung rechtens?
-Dauer der Betriebszugehörigkeit
-Verlauf des Gerichtsverfahrens (im Falle einer Kündigungsschutzklage): Je länger der Prozess, desto höher das Kostenrisiko des ehemaligen Chefs
-Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Neubesetzung des Arbeitsplatzes

Je höher Ihre Chancen sind, dass ein etwaiger Kündigungsschutzprozess zu Ihren Gunsten entschieden wird, desto höher ist in der Regel die erzielbare Abfindung. Bestehen dagegen eher geringe Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, dürfte die angebotene Summe wohl niedriger ausfallen.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
In erster Instanz sind Kündigungsschutzklagen auch für den Gewinner immer mit Kosten verbunden, weil hier jede Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt – egal, wie das Verfahren ausgeht. Daher wollen viele Arbeitnehmer einen Prozess vermeiden. Sie sollten aber bedenken, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht Ihre Chancen auf eine höhere Abfindung möglicherweise steigert. Darum raten ARAG Experten zu einer Rechtsschutzversicherung und der Unterstützung eines Anwalts für Arbeitsrecht. Er kann beurteilen, welche Abfindungssumme in Ihrem Fall realistisch ist.

Was ist die Regelabfindung?
Die Regelabfindung, die auch als Faustformel oder Daumenformel bezeichnet wird, ist eine Art Richtschnur zur Berechnung von Abfindungen. Sie basiert vor allem auf der Höhe des zuletzt gezahlten Monatsgehalts und der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers im Betrieb.

Die Regelabfindung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie dient vielmehr als Richtwert für Vergleichsverhandlungen. So kann die tatsächlich vereinbarte Abfindungssumme deutlich höher oder niedriger ausfallen. Ebenfalls wichtig zu wissen: Bundesweit werden verschiedene Formeln angewendet, die teilweise auch das Alter des Beschäftigten zugrunde legen. Nach der am häufigsten genutzten Formel beträgt die Regelabfindung einen halben bis einen Bruttomonatsverdienst je Beschäftigungsjahr.

Müssen Abfindungen versteuert werden?
Sie haben eine hohe Abfindung ausgehandelt? Das ist Grund zur Freude – allerdings auch für das Finanzamt! Denn 2006 wurde der Steuerfreibetrag für Abfindungen abgeschafft. Damit unterliegen sie in voller Höhe der Lohnsteuerpflicht. Es gibt aber auch gute Nachrichten: Als außerordentliche Einkünfte werden Abfindungen im Vergleich zum gewöhnlichen Arbeitsverdienst steuerlich besonders behandelt (§ 34 EStG). So lässt sich die Steuerlast durch die sogenannte Fünftelregelung senken. Dazu errechnet man zuerst die Lohn- oder Einkommenssteuer für das reguläre Jahreseinkommen. Dann wird ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzuaddiert und wiederum die Einkommenssteuer ermittelt. Die Differenz zwischen den beiden Einkommenssteuersummen wird nun verfünffacht. Dieser Posten wird der Steuerlast hinzugerechnet, die sich ohne Abfindung ergeben würde. Insbesondere für Arbeitnehmer mit eher niedrigerem Einkommen zahlt sich diese Regel aus.

Abfindungen sind nicht sozialabgabenpflichtig
Für Sozialkassen sind bei Erhalt einer Abfindung keine zusätzlichen Abgaben zu entrichten. Weder für die Kranken- und Pflegeversicherung noch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Mindern Abfindungen das Arbeitslosengeld?
In der Regel nicht. Ganz gleich, wie hoch die Abfindung ist: Sie hat keine Auswirkungen auf Ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld (im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II). Es gibt aber eine Ausnahme, die zur Anrechnung der Abfindung auf Ihr Arbeitslosengeld führen kann. Nämlich dann, wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber bei einem Abfindungsvergleich – etwa im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens – auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen – und dadurch die für Sie geltende Kündigungsfrist verkürzt wird. Das heißt jedoch nicht, dass Sie als Leistungsbezieher insgesamt weniger Geld von der Arbeitsagentur erhalten. So wie das bei einer Sperrzeit der Fall wäre. Die Zahlung der Bezüge setzt einfach zu einem späteren Zeitpunkt ein. Vorsicht ist aber bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen geboten. Diese zu unterschreiben kann sich nachteilig auf Ihre Ansprüche auf das Arbeitslosengeld auswirken. Holen Sie sich darum unbedingt den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ein, wenn Sie die Unterzeichnung solcher Dokumente in Erwägung ziehen sollten.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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