Berlin, den 01.02.2013 – Die Kölner (ehemals Hamburger) Kapitalanlagegesellschaft ALAG Leasing GmbH & Co. KG, hat zum Jahreswechsel 2012/2013 eine weitere Klagewelle mit mehreren Hunderten von Klagen gestartet. Betroffen sind Anleger nahezu aller Anlageklassen. Classic-Anleger, also solche mit einer Einmalzahlung, werden gerichtlich aufgefordert, die an sie ausbezahlten Entnahmen zurück zu zahlen. Classic-Plus-Anleger, bei denen diese Entnahmen wieder angelegt wurden und die niemals das Geld körperlich in den Händen halten konnten, werden ebenfalls zur Zurückzahlung der umgebuchten Entnahmen aufgefordert. Am Härtesten trifft es die Sprint-Anleger, also diejenigen, die ihre Beteiligungssumme nur in Raten aufbringen konnten und deren Verträge noch einige Jahre zu laufen haben: Nach dem Willen der ALAG sollen die Sprint-Verträge bis zum bitteren Ende bezahlt werden.
Was können betroffene Anleger tun?
Einen Überblick gibt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der eine Vielzahl geschädigter ALAG-Anleger vertritt.
“Nach wie vor fehlt ein klares obergerichtliches Urteil aus Hamburg, Köln oder Berlin. Das eigentlich zuständige Oberlandesgericht in Hamburg musste die Angelegenheit bisher noch nie entscheiden, weil in letzter Sekunde regelmäßig Vergleiche zwischen dem Anleger und der ALAG abgeschlossen werden. Allerdings ist aus Hinweisbeschlüssen und anderen Urteilen zu entnehmen, dass zumindest drei Senate des Hamburger Oberlandesgerichts der Meinung sind, der Prospekt stelle die Sicht zur Wiederanlage der Entnahmen in den Vertragsvarianten classic und classic plus falsch dar. Diese Senate und ein weiterer scheinen auch der Meinung zu sein, dass Schadenersatzansprüche der Anleger gegen die ALAG wohl nicht verjährt sind und das die Falschberatungsleistung der Kapitalanlagenvermittler der ALAG auch zuzurechnen sind. Auch das Berliner Oberlandesgericht, Kammergericht genannt, hat einem hier vertretenen Mandanten unter Hinweis auf eine mögliche Falschprospektierung unlängst Prozesskostenhilfe gewährt”, erklärt Röhlke.
Was bedeutet das für den Anleger, der von der ALAG auf Weiterzahlung verklagt würde?
Wenn er nicht bereits selbst eine Klage gegen die ALAG gestartet hatte, erklärt der Jurist so: “Wenn der Prospekt falsch ist oder der Anleger fehlerhaft beraten wurde, kann er der Klage eine sogenannte Einrede entgegen halten: denn die ALAG müsste ja im Wege des Schadenersatzes dasjenige, was der Anleger ihr zahlt, sofort zurückzahlen. Das ist vom Bürgerlichen Gesetzbuch nicht gedeckt”.
Einen weiteren Ansatz bietet das sogenannte Haustürwiderrufsrecht. Es bestehen deutliche Anzeichen dafür, dass die von der ALAG verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist und ein im Idealfalle bereits im Zusammenhang mit den Liquidationsbeschlüssen im Jahre 2009 abgegebener Haustürwiderruf die Durchsetzung der Klageansprüche der ALAG zunächst einmal sperrt.
Was haben die betroffenen Sprint-Anleger zu erwarten?
Die Rechtslage bezüglich der betroffenen Sprint-Anleger ist besonders kompliziert. Diese werden derzeit von der ALAG auf vollständige Zahlung ihrer Beteiligungssumme in Anspruch genommen. Allerdings ist bereits seit Dezember 2009 beschlossen, dass die stille Gesellschaft an der ALAG liquidiert werden soll. “Einzelne Landgerichte haben bereit zu erkennen gegeben, dass eine Weiterzahlungspflicht der stillen Beteiligten für die Jahre nach dem Liquidationsbeschluss hier nicht bestehen kann, wenn die stille Gesellschaft liquideiert und beendet ist, können keine weiteren Zahlungspflichten mehr anfallen, meinen die Richter. Dieser Ansicht ist vollständig zuzustimmen, “meint Rechtsanwalt Röhlke.
Er empfiehlt betroffenen Anlegern der verschiedenen Anlegerklassen der Kapitalanlagegesellschaft ALAG GmbH & Co. KG daher, ohne rechtsanwaltliche Prüfung keinesfalls die Forderungen der ALAG zu bedienen, sondern sich zunächst zu erkundigen, welche Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtsanwalt
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Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als “Immobilienrente” schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
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