Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Internet- und Kabelfernsehen: Sonderkündigungsrecht bei Umzug +++
Internet- und Kabelfernsehkunden müssen bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen – auch wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Das Sonderkündigungsrecht für solche Fälle gilt laut ARAG erst ab dem Tag des Umzugs (OLG München, AZ: 29 U 757/17).
+++ Erstattung bei Änderung der Reise +++
Entfällt bei einer China-Rundreise die Besichtigung der bekanntesten Sehenswürdigkeiten, so können die Teilnehmer nach erklärtem Rücktritt vom beklagten Reiseveranstalter Erstattung des Reisepreises verlangen. Eine nachträgliche Leistungsänderung ist laut ARAG nur dann zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat (BGH, Az.: X ZR 44/17).
+++ Jobcenter muss Schulbücher zahlen +++
Das Jobcenter muss laut ARAG die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen – die Richter sahen diese Kosten nicht ausreichend abgedeckt (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 349/17).
Langfassungen:
Internet- und Kabelfernsehen: Sonderkündigungsrecht bei Umzug
Internet- und Kabelfernsehkunden müssen bei Umzügen drei Monate ihren alten Vertrag weiterzahlen – auch wenn der Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Verbraucherschützer wollten durchsetzen, dass die Kunden schon vor dem Umzug kündigen dürfen, wenn ihr Provider am neuen Wohnort nicht vertreten ist. Denn im Telekommunikationsgesetz gibt es eine Lücke, da nicht geregelt ist, ab wann die Frist läuft. Die Verbraucherzentralen beriefen sich darauf, dass in dem Gesetz eben kein Termin genannt ist. Das Gericht stellte klar, dass ein Sonderkündigungsrecht erst ab Umzugstermin gilt. Für die Verbraucher ist dies unerfreulich, da Kunden für eine Leistung bezahlen, die sie gar nicht mehr bekommen, so die ARAG Experten (OLG München, AZ: 29 U 757/17).
Erstattung bei Änderung der Reise
Entfällt bei einer China-Rundreise die Besichtigung der bekanntesten Sehenswürdigkeiten, so können die Teilnehmer nach erklärtem Rücktritt vom beklagten Reiseveranstalter Erstattung des Reisepreises verlangen. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine China-Rundreise. Nach dem Reiseverlauf waren für die dreitägige Dauer des Aufenthalts in Peking verschiedene Besichtigungen vorgesehen. Eine Woche vor der geplanten Abreise teilte die Beklagte den Klägern per E-Mail mit, dass aufgrund einer Militärparade die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens in Peking nicht besichtigt werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Die Kläger erklärten daraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und machten neben dem Reisepreis noch weitere Kosten geltend. Die Beklagte wurde zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen sei eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten habe. Im Streitfall fehle es an einem wirksamen Vorbehalt, da die Änderungsklausel in den allgemeinen Reisebedingungen des beklagten Reiseveranstalters unwirksam sei. Im Streitfall lag eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vor. Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas habe bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dargestellt. Sie sei durch den Wegfall dieser Programmpunkte und ihren Ersatz durch den Besuch eines wenn auch bekannten Tempels mehr als nur geringfügig beeinträchtigt, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 44/17).
Jobcenter muss Schulbücher zahlen
Das Jobcenter muss die Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen übernehmen. Geklagt hat eine Schülerin der gymnasialen Oberstufe, die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bezog (“Hartz IV”). Der Schülerin waren Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern in Höhe von 135,65 Euro – die von der Schule nicht im Rahmen der Lernmittelfreiheit leihweise zur Verfügung gestellten werden – und eines grafikfähigen Taschenrechners in Höhe von 76,94 Euro entstanden. Diese Kosten begehrte sie vom Jobcenter als Zusatzleistungen zum Regelbedarf. Das Jobcenter bewilligte mit dem sogenannten Schulbedarfspaket insgesamt 100 Euro pro Schuljahr. Das LSG hat die Schulbuchkosten als Mehrbedarfsleistungen anerkannt. Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt, betont das LSG. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien, ergänzen ARAG Experten (LSG Niedersachsen-Bremen, Az.: L 11 AS 349/17).
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 3.900 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,6 Milliarden EUR.
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