Die Besonderheiten des deutschen Abwasserbeseitigungsrechts

Die Besonderheiten des deutschen Abwasserbeseitigungsrechts

Die Besonderheiten des deutschen Abwasserbeseitigungsrechts

Seminarveranstaltung Abwasserbeseitigungsrecht

Im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwälte hielt Dr. Thomas Schulte einen kurzen Vortrag über die Besonderheiten des deutschen Abwasserbeseitigungsrechts. Folgendes wurde herausgearbeitet:

Staat als Überwacher und Versorger

Das deutsche Abwasserbeseitigungsrecht regelt die Doppelstellung des Staates, der als Garant der Daseinsvorsorge (vgl. § 18a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und als Ordnungsbehörde auftritt. Dabei ist die Abwasserbeseitigung durch den öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen, sei es eine Gemeinde oder ein Abwasserverband, gemäß § 18a Abs. 2 WHG organisatorisch von Bund und Ländern auf diese unterstaatlichen juristischen Personen verlagert worden. Im Rahmen der Erfüllung der Aufgabe der Daseinsvorsorge, die vom öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen geleistet wird, ist dieser dann Adressat des ordnungsbehördlichen Systems des WHG. Die öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungspflichtigen unterliegen bei Benutzungen im Sinne von §§ 2, 3 i.V.m. §§ 6ff. WHG dem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt ohne Rücksicht darauf, ob die Benutzung im hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Bereich stattfindet. Die Sammlung und Reinigung ist in Deutschland perfekt organisiert und langjährig bewährt. Natürlich wird das Abwasser extrem teuer gereinigt. Aus dem Bildfeld der Bevölkerung ist die Abwasserreinigung jedenfalls verschwunden.

Unterentwickelte Bewirtschaftung

Florian Fritsch wies in seinem Beitrag auf folgendes hin:

“Neben diesem traditionell ordnungsbehördlichen System ist die weniger stark entwickelte planerische Bewirtschaftung der Gewässer zu nennen (§§ 18a Abs. 3, 19, 27, 36, 36b WHG). Aus diesem Grund werden die einzuhaltenden Umweltstandards primär emissionsseitig definiert und erst in zweiter Linie vom aufnehmenden Gewässer (immissionsseitig) her ergänzt. Dieses Dilemma ist dem deutschen Gedanken des Verwaltungsrechts geschuldet und gesamt-ökologisch nachteilig. Es ist doch geradezu grotesk”, so Florian Fritsch, “dass Flüsse wie der Dümmer wegen Algenwachstum im Sommer umkippen und der Staat sich primär um Haushaltsabwässer kümmert”.

Aufgrund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf die Rahmenbestimmungen des Art. 75 Nr. 4 GG (nunmehr Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 (3G) für den “Wasserhaushalt” und die diesen Rahmen ausfüllenden Landeswassergesetze ist das geltende Abwasserrecht differenziert ausgeprägt. Als weitere Rechtsmaterie kommen die Satzungsregelungen der Abwasserbeseitigungspflichtigen hinzu.

Die Normierungsdichte und -intensität des formellen Abwasserbeseitigungsrechts (WHG, AbwAG, Landeswassergesetze) erlauben trotzdem nur eine begrenzte Steuerung der Exekutive. Häufig beschränkt sich der Gesetzgeber auf unbestimmte Rechtsbegriffe (vgl. nur § 7a WHG), die dann mittels Rechtsverordnungsermächtigungen oder auf untergesetzlicher Ebene (Verwaltungsvorschriften) die Setzung von verbindlichen Umweltstandards erreichen. Häufig wird der technische Sachverstand privater Organisationen (z.B. der Abwassertechnischen Vereinigung) in die Rechtssetzung eingebunden oder die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Rezeption technischer Regelwerke vorgenommen.

Die Zersplitterung der Gesetzgebungsbefugnis und die traditionell starke Stellung der Wasserbehörden mit der gesetzlich gewollten Betonung der Bewirtschaftungshoheit (§§ la, 6 WHG) bedingen eine starke Abhängigkeit von der Exekutive. Aus diesem Grund ergeben sich erhebliche Vollzugsunterschiede; darüber hinaus stellt die Überwachung der vorgegebenen Umweltstandards die Verwaltung vor schwierige Aufgaben. Neue Konzepte und Ideen haben es in diesem Bereich schwer; gerade die Landwirtschaft hat eine starke Stellung.

V.i.S.d.P.:

Florian Fritsch
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich

Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich “Erneuerbare Energie”, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solarthermie. Weitere Informationen unter: www.fg.de

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