Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte (Jena)
Jena, 14. November 2012. Wer so undeutlich spricht, dass er falsch verstanden wird, ist selbst schuld und muss eventuell entstehende Kosten tragen. So könnte man salopp ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart interpretieren, auf das die Kanzlei PWB Rechtsanwälte (www.pwb-law.com)aus Jena hinweist. Konkret ging es um eine Flugreise nach Porteaux bzw. Bordo?
Da staunte eine in Stuttgart lebende Sächsin nicht schlecht: Sie wurde vor dem Amtsgericht (AG) Stuttgart-Bad Cannstadt zur Zahlung eines Flugtickets verurteilt (Aktenzeichen 12 C 3263/11). Die Sächsin hatte bei einem Reisebüro angerufen und ein Ticket ins portugiesische Porto bestellt. Aufgrund der undeutlichen Aussprache hatte die Frau im Reisebüro jedoch Bordeaux verstanden und buchte für die Sächsin auch prompt den Flug in die französische Weinregion.
Mit den Streitereien rund um die undeutliche Artikulation hatte sich schließlich das AG Stuttgart-Bad Cannstadt zu befassen und kam zu folgendem Schluss: In einem solchen Fall gehe es regelmäßig zu Lasten des Erklärenden, wenn der Empfänger einer undeutlich artikulierten Erklärung diese falsch verstehe. Belastend für die Sächsin in diesem Fall war die Aussage der Mitarbeiterin des Reisebüros, dass sie den Flug erst nach zweimaliger Erklärung der Flugroute gebucht haben will. Und zwar in korrektem Hochdeutsch bzw. das, was man darunter in Stuttgart versteht.
Weitere Informationen bietet die Kanzlei PWB Rechtsanwälte im monatlichen PWB-Expertenbrief IHR RECHT oder unter www.pwb-law.com
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